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25. Mai 2020

E-Mails heimlich mitgelesen: 5.000 € Entschädigung

E-Mails heimlich mitgelesen: 5.000 € Entschädigung
Bild: iStock.coem / Xesai
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Anwalt liest Mails eines Geschäftspartners
Über ein Jahr lang las der Inhaber einer Anwaltskanzlei heimlich die E-Mails im persönlichen Mailaccount eines Geschäftspartners. Das Passwort für den Account hatte er sich auf dubiosen Wegen beschafft. 5.000 € Schmerzensgeld sind gewissermaßen der Preis, den er dafür zu zahlen hat.

Urteil zu Entschädigung – aber ohne gesonderte Darstellung des Sachverhalts

Manchmal machen es Gerichte dem Leser eines Urteils nicht ganz einfach. Normalerweise beginnt ein Urteil damit, dass das Gericht den Sachverhalt sorgfältig schildert. Manchmal ist das aber auch anders, und das Urteil enthält keine gesonderte Schilderung des Sachverhalts.

Gerichte haben nämlich die Möglichkeit, auf eine Darstellung des Sachverhalts zu verzichten, wenn es kein zulässiges Rechtsmittel gegen sein Urteil gibt.

Die Idee des Gesetzgebers dabei: Die Prozessparteien kennen den Sachverhalt ohnehin. Dann ergibt es keinen Sinn, ihn nur für sie genau zu schildern. Und ein Gericht nächster Instanz, das den Sachverhalt zur Kenntnis nehmen könnte, gibt es in einem solchen Fall ja nicht.

Sucharbeit für den Leser

Das vorliegende Urteil ist ein solches „Urteil ohne Sachverhalt“. Weil der Streitwert zu gering ist, gibt es gegen das Urteil kein Rechtsmittel. Deshalb verzichtete das Gericht darauf, den Sachverhalt gesondert darzulegen.

Die Folge: Der Leser muss sich den Sachverhalt aus einzelnen Bemerkungen in der Urteilsbegründung zusammensuchen. Dabei entsteht folgende Geschichte:

Geschäftliche Beziehung zwischen Kläger und Beklagtem

Beklagter ist der Inhaber einer Anwaltskanzlei. Der Kläger stand in irgendeiner Form geschäftlich mit dieser Kanzlei in Verbindung. Dabei handelte es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten. Das ist im Urteil ausdrücklich vermerkt.

Ob der Kläger ein Mandant des Beklagten war oder in welcher Beziehung er sonst zu ihm stand, ist dem Urteil leider nicht zu entnehmen.

Dubiose Beschaffung der E-Mail-Zugangsdaten

Auf welchem Weg auch immer beschaffte sich der Beklagte die Zugangsdaten für den E-Mail-Account des Klägers. Deshalb gab es sogar polizeiliche Ermittlungen. Über ihre Einzelheiten sagt das Urteil allerdings nichts.

Wie auch immer: Für das Gericht steht fest, dass der Beklagte die Zugangsdaten zum Account des Klägers besaß, obwohl er sie gar nicht hätte haben dürfen.

Sie waren auf dem Netbook Acer des Beklagten zu finden, ohne dass er erklären konnte oder wollte, woher sie kamen. Dieses Netbook wurde im Büro des Beklagten polizeilich sichergestellt.

Unerlaubter Besitz bestimmter Mails

Ferner fanden sich auf dem Notebook diverse Mails, die an den Kläger gerichtet waren und die – so das Gericht – „dort aber nicht hätten auftauchen dürfen.“

Daraus schließt das Gericht, dass der Beklagte heimlich Mails mitgelesen hat, die an den Kläger persönlich gerichtet waren. Dies geschah von Januar 2013 bis Mai 2014.

Kläger fordert Entschädigung

Der Kläger fühlt sich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und verlangt deshalb eine Geldentschädigung.

Das Gericht bejaht die Rechtsverletzung und gewährt ihm eine Geldentschädigung in Höhe von 5.000 €.

Urteil: Verletzung des Persönlichkeitsrechts

Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ergibt sich für das Gericht aus folgenden Überlegungen:

  • Nachrichten, die an ein persönliches Mail-Postfach des Klägers adressiert sind, fallen in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
  • Sie sind genauso wie Briefe ein Teil seiner individuellen Kommunikation.
  • Das heimliche Mitlesen solcher Mails verletzt das Recht des Klägers auf Wahrung seiner Privatsphäre.
  • Dass die Mails einen geschäftsbezogenen Inhalt hatten, ändert daran nichts. Sie gehören damit zwar nicht zur besonders geschützten Intimsphäre, bilden aber gleichwohl einen Teil der Privatsphäre.

Besonderes Gewicht der Rechtsverletzung

Nach Auffassung des Gerichts liegt eine besonders schwere Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor. Seine Argumente hierfür:

  • Das Mitlesen der Mails erstreckte sich über einen längeren Zeitraum.
  • Während dieser Zeit war die Kommunikation des Klägers für den Beklagten gewissermaßen „gläsern“.
  • Dies führte zu einer Art „Entblößung“ des Klägers gegenüber dem Beklagten.
  • Das gilt unabhängig davon, wie viele E-Mails und welche E-Mails der Beklagte konkret gelesen hat. Schon die ungehinderte Möglichkeit des Beklagten, jederzeit auf die Mails des Klägers zuzugreifen, bewirkte eine Entblößung des Klägers.

Kriterien für die Höhe der Entschädigung für heimliches Mitlesen

Die schwere Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts rechtfertigt eine Geldentschädigung in Höhe von 5.000 €.

Dabei ist nach Auffassung des Gerichts besonders zu berücksichtigen, dass der Beklagte in den privaten Bereich des Klägers eingedrungen ist, der ihm eigentlich durch das Passwort verschlossen war.

Außerdem dürfte es wohl eine Rolle spielen, dass sich der Beklagte durch eine Straftat Zugang zum Passwort des Klägers verschafft hat (Fall des Ausspähens von Daten, § 202a Strafgesetzbuch). Das spricht das Gericht allerdings nur ganz am Rand an.

Begriffliche Feinheiten: Schmerzensgeld / Geldentschädigung

Anders als es ein juristischer Laie tun würde, spricht das Gericht nicht von einem „Schmerzensgeld“, sondern von einer „Geldentschädigung“.

Das hängt damit zusammen, dass der Anspruch auf Entschädigung rechtlich gesehen unmittelbar aus dem Grundgesetz abzuleiten ist und nicht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Und nur im BGB finden sich ausdrückliche Regelungen für „Schmerzensgeld“. Letztlich sind das aber Feinheiten, die lediglich Fachleute interessieren.

Das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 4.12.2019 – 15 O3688/18 ist abrufbar unter https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2019-N-34442?hl=true.

Dr. Eugen Ehmann

Dr. Eugen Ehmann
Verfasst von
Dr. Eugen Ehmann
Dr. Eugen Ehmann
Dr. Eugen Ehmann ist ausgewiesener Fachmann auf dem Gebiet des Datenschutzes in Unternehmen & Behörden. Er ist Herausgeber eines renommierten DSGVO-Kommentars und Autor zahlreicher Beiträge in der Datenschutz PRAXIS sowie in vielen weiteren Datenschutz-Veröffentlichungen. Außerdem moderiert er seit 2003 den Datenschutz-Kongress IDACON
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