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12. Juli 2021

Todesfälle im Betrieb aus Sicht des Datenschutzes

DP+
Kein schönes, aber ein durchaus notwendiges Thema: Was tun mit Daten verstorbener Beschäftigter?
Bild: iStock.com / Imagesines
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Möglichst viel mit Betriebsvereinbarungen regeln!
Was gebietet der Anstand, und was ist datenschutzrechtlich zulässig? Ist die nötige Sensibilität bei anderen Themen oft wenig ausgeprägt, bekommt im Angesicht des Todes der Datenschutz eine neue Bedeutung; zu groß ist die Angst, in ein Fettnäpfchen zu treten.
Versterben Mitarbeiter plötzlich, reißt dies eine große Lücke in das Leben von Familie und Freunden. Aber nicht nur das Privatleben ist betroffen: War der Verstorbene ein geschätzter langjähriger Mitarbeiter in einem Unternehmen, entsteht auch am Arbeitsplatz und im Kollegenkreis eine plötzliche Leere. Während das Erbrecht den Nachlass – und mittlerweile sogar den sogenannten „digitalen Nachlass“ – von Verstorbenen regelt, ist in Unternehmen nach dem Tod einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters guter Rat oft teuer.

Persönliche Gegenstände und Unterlagen im Büro bleiben ebenso zurück wie das persönliche E-Mail-Postfach und das persönliche Daten-Laufwerk auf dem Unternehmensserver. Soll es einen Nachruf in einer lokalen Zeitung oder sogar im Internet geben? Soll den Angehörigen das Beileid in Form einer Trauerkarte oder eines Gestecks für das Grabmal ausgesprochen werden?

Nicht selten greifen Chefs zu diesem Zeitpunkt zum Telefon, um mit ihrem Datenschutzbeauftragten (DSB) wichtige Fragen zu klären. Um sie nicht erst im Ernstfall beantworten zu müssen, gehen Sie doch im Rahmen einer Schulung einmal die zentralen Punkte durch.

Was sagt die DSGVO?

Nach Art. 1 Abs. 2 schützt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen. Unter „natürlicher Person“ versteht man den Menschen selbst als Träger von Rechten und Pflichten. Seine Rechtsfähigkeit beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod. Per Definition fallen Verstorbene daher nicht in den Geltungsbereich der DSGVO.

Zur Verdeutlich…

Jana Thieme-Hermann
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Verfasst von
Jana Thieme
Jana Thieme-Hermann
Jana Thieme-Hermann, Dipl.-Jur. Univ., ist Geschäftsführerin und Datenschutzexpertin der TH Datenschutz+ GmbH .
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