Todesfälle im Betrieb aus Sicht des Datenschutzes
Versterben Mitarbeiter plötzlich, reißt dies eine große Lücke in das Leben von Familie und Freunden. Aber nicht nur das Privatleben ist betroffen: War der Verstorbene ein geschätzter langjähriger Mitarbeiter in einem Unternehmen, entsteht auch am Arbeitsplatz und im Kollegenkreis eine plötzliche Leere. Während das Erbrecht den Nachlass – und mittlerweile sogar den sogenannten „digitalen Nachlass“ – von Verstorbenen regelt, ist in Unternehmen nach dem Tod einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters guter Rat oft teuer.
Persönliche Gegenstände und Unterlagen im Büro bleiben ebenso zurück wie das persönliche E-Mail-Postfach und das persönliche Daten-Laufwerk auf dem Unternehmensserver. Soll es einen Nachruf in einer lokalen Zeitung oder sogar im Internet geben? Soll den Angehörigen das Beileid in Form einer Trauerkarte oder eines Gestecks für das Grabmal ausgesprochen werden?
Nicht selten greifen Chefs zu diesem Zeitpunkt zum Telefon, um mit ihrem Datenschutzbeauftragten (DSB) wichtige Fragen zu klären. Um sie nicht erst im Ernstfall beantworten zu müssen, gehen Sie doch im Rahmen einer Schulung einmal die zentralen Punkte durch.
Was sagt die DSGVO?
Nach Art. 1 Abs. 2 schützt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen. Unter „natürlicher Person“ versteht man den Menschen selbst als Träger von Rechten und Pflichten. Seine Rechtsfähigkeit beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod. Per Definition fallen Verstorbene daher nicht in den Geltungsbereich der DSGVO.
Zur Verdeutlich…