Stellvertreter des Datenschutzbeauftragten – Pflicht oder Kür?

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) regelt in Art. 37, in welchen Fällen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter einen Datenschutzbeauftragten (DSB) zu benennen haben.
Deutschland hat mit § 38 des neuen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, weitere Verarbeitungsvorgänge zu definieren, die zur Benennung eines DSB verpflichten.
Eine ausdrückliche Formulierung, ob, und wenn ja, wer als Stellvertretung eines DSB benannt werden kann oder muss, findet sich weder in der DS-GVO noch im BDSG.