Hat der Betriebsrat die Pflicht, ein Datenschutzkonzept zu erstellen und umzusetzen oder nicht? Und welche Folgen könnte ein nicht vorhandenes Datenschutzkonzept haben? Ein Urteil schafft Klarheit.
Ein Betriebsrat möchte eine Schwerbehindertenvertretung auf den Weg bringen
In einem Betrieb gibt es zwar einen Betriebsrat, aber noch keine Schwerbehindertenvertretung. Deshalb möchte der Betriebsrat eine Wahlversammlung einberufen, damit ein Wahlvorstand gewählt wird, der dann die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung organisieren soll.
Die Arbeitgeberin verweigert ihm die Namen der schwerbehinderten Menschen
Um in dieser Weise aktiv werden zu können, verlangt der Betriebsrat von der Arbeitgeberin Auskunft über alle schwerbehinderten Menschen im Betrieb. Das lehnt die Arbeitgeberin ab. Sie ist der Auffassung, dass hierfür eine individuelle Einwilligung jedes schwerbehinderten Menschen nötig wäre, der bei ihr beschäftigt ist.
Angeblich hat sie versucht, solche Einwilligungen einzuholen. Ein Teil der schwerbehinderten Menschen habe die Einwilligung jedoch verweigert. Mit dieser Begründung lehnt die Arbeitgeberin eine Übermittlung der gewünschten Daten an den Betriebsrat ab.