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03. September 2026

Sanktionslisten-Screening

DP+
Die PDF-Version der EU-Sanktionsverordnungen hat einen Umfang von fast 1.400 Seiten. Dies lässt erahnen, wie viele Organisationen und natürliche Personen die Verordnungen erfassen.
Bild: iStock.com/designer491
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Unternehmen im Zugzwang
Wer etwa mit Aufträgen der Bundeswehr wirtschaftlich an der „Zeitenwende“ teilhaben will, muss die Daten von Beschäftigten und Bewerbern mit den Sanktionslisten der EU abgleichen. Dabei ergeben sich Herausforderungen für den Datenschutz.

Schon die für Sanktionslisten weithin übliche Bezeichnung „Terrorismuslisten“ löst Unbehagen aus. Das Unbehagen steigert sich bei dem Gedanken, mit solchen Listen im betrieblichen Alltag umgehen zu müssen.

Sollte tatsächlich jemand, der im Unternehmen tätig ist, auf einer solchen Liste stehen, wandelt sich die Konfrontation mit der unfriedlichen Weltlage in die unmittelbare Realität.

Drei EU-Verordnungen

Drei EU-Verordnungen stehen im Fokus, wenn es um Finanzsanktionen gegen terroristische Organisationen und gegen Personen geht, die mit solchen Organisationen in Verbindung stehen. Schon die Titel dieser Verordnungen lassen erahnen, worauf sie abzielen:

  • Den Anfang bildete die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 vom 27.12.2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus („Anti-Terrorismus-Verordnung“).
  • Als Reaktion auf die Situation in Afghanistan folgte die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27.05.2002 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen („Al-Qaida-Verordnung“).
  • Auf Afghanistan zielt auch die Verordnung (EU) Nr. 753/2011 des Rates vom 01.08.2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan („Taliban-Verordnung“).

Im Einzelfall kann ein Rückgriff auf weitere EU-Verordnungen mit vergleichbarer Zielsetzung erf…

Dr. Eugen Ehmann
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Verfasst von
Dr. Eugen Ehmann
Dr. Eugen Ehmann
Dr. Eugen Ehmann ist ausgewiesener Fachmann auf dem Gebiet des Datenschutzes in Unternehmen & Behörden. Er ist Herausgeber eines renommierten DSGVO-Kommentars und Autor zahlreicher Beiträge in der Datenschutz PRAXIS sowie in vielen weiteren Datenschutz-Veröffentlichungen. Außerdem moderiert er seit 2003 die IDACON , den renommierten Datenschutz-Kongress.
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