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20. März 2025

Auskunftsansprüche bei KI

DP+
Für KI-Modelle, die mit personenbezogenen Daten trainiert sind, gibt es verschiedene Einsatzszenarien. Diese wirken sich unterschiedlich auf Fragen des Datenschutzes aus.
Bild: iStock.com/Macbook
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Noch viele offene Fragen
Wer künstliche Intelligenz (KI) einsetzt, muss auf die Erfüllung denkbarer Auskunftsansprüche nach Art. 15 ­DSGVO vorbereitet sein. Sie können sich auch auf Daten in KI-Modellen beziehen. Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat hierzu eine Stellungnahme veröffentlicht.

Sofern die Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (­DSGVO) erfüllt sind, besteht das Auskunftsrecht der betroffenen Person gemäß Art. 15 ­DSGVO auch im Hinblick auf KI-Modelle und KI-Systeme in vollem Umfang.

„Diese Verordnung soll die Anwendung des bestehenden Unionsrechts zur Verarbeitung personenbezogener Daten […] nicht berühren“, heißt es in ErwGr. 10 Satz 4 der Verordnung über die künstliche Intelligenz der EU (KI-VO), auch „AI Act“ genannt. Art. 2 Abs. 7 Satz 2 KI-VO legt fest, dass die KI-VO die ­DSGVO „nicht berührt“.

Wichtig
Auf Versuche, Einschränkungen gleich welcher Art in Art. 15 DSGVO hineinzulesen, reagiert der Europäische Gerichtshof (EuGH) geradezu allergisch. Er betrachtet die Voraussetzungen von Art. 15 DSGVO als abschließend.

Spezialvorgaben für KI gibt es nicht

Art. 15 ­DSGVO setzt voraus, dass ein Verantwortlicher (Art. 4 Nr. 7 ­DSGVO) personenbezogene Daten (Art. 4 Nr. 1 ­DSGVO) verarbeitet (Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 1 ­­DSGVO); „ist dies der Fall“ (so Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 ­DSGVO), besteht das Auskunftsrecht.

Die Transparenz ist entscheidend

Das Auskunftsrecht ist das Kernstück des Transparenzrahmens, den die ­DSGVO schafft (EuGH, Urteil vom 9.1.2025 – C-416/23, Rn 46). Die Transparenz der Verarbeitung ist ein wesentlicher Grundsatz für die Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 5 Abs. 1 ­DSGVO).

Dr. Eugen Ehmann
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Verfasst von
Dr. Eugen Ehmann
Dr. Eugen Ehmann
Dr. Eugen Ehmann ist ausgewiesener Fachmann auf dem Gebiet des Datenschutzes in Unternehmen & Behörden. Er ist Herausgeber eines renommierten DSGVO-Kommentars und Autor zahlreicher Beiträge in der Datenschutz PRAXIS sowie in vielen weiteren Datenschutz-Veröffentlichungen. Außerdem moderiert er seit 2003 die IDACON , den renommierten Datenschutz-Kongress.
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