Auskunftsansprüche bei KI
Sofern die Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erfüllt sind, besteht das Auskunftsrecht der betroffenen Person gemäß Art. 15 DSGVO auch im Hinblick auf KI-Modelle und KI-Systeme in vollem Umfang.
„Diese Verordnung soll die Anwendung des bestehenden Unionsrechts zur Verarbeitung personenbezogener Daten […] nicht berühren“, heißt es in ErwGr. 10 Satz 4 der Verordnung über die künstliche Intelligenz der EU (KI-VO), auch „AI Act“ genannt. Art. 2 Abs. 7 Satz 2 KI-VO legt fest, dass die KI-VO die DSGVO „nicht berührt“.
Spezialvorgaben für KI gibt es nicht
Art. 15 DSGVO setzt voraus, dass ein Verantwortlicher (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) personenbezogene Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) verarbeitet (Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 1 DSGVO); „ist dies der Fall“ (so Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 DSGVO), besteht das Auskunftsrecht.
Die Transparenz ist entscheidend
Das Auskunftsrecht ist das Kernstück des Transparenzrahmens, den die DSGVO schafft (EuGH, Urteil vom 9.1.2025 – C-416/23, Rn 46). Die Transparenz der Verarbeitung ist ein wesentlicher Grundsatz für die Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 5 Abs. 1 DSGVO).
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