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27. Februar 2024

Videoüberwachung im nicht-öffentlichen Bereich

DP+
Videoüberwachung im nicht-öffentlichen Bereich
Bild: iStock.com/oatintro
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Bericht aus der Aufsichtspraxis
In der Praxis steht und fällt die Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung nicht-öffentlicher Stellen oft mit dem Nachweis des berechtigten Interesses. Auch wenn es darum geht, die Erforderlichkeit zu begründen und die Maßnahme auszugestalten, gibt es klassische Fehlerquellen.
Bei der Planung und Umsetzung von Videoüberwachungen findet oftmals eine Auseinandersetzung mit den datenschutzrechtlichen Anforderungen nicht oder nicht in ausreichendem Maße statt. Die Folge: Die Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung lässt sich nicht nachweisen. Im Folgenden werden die Anforderungen nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f ­Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO; Interessenabwägung) erläutert und Hinweise gegeben, was Verantwortliche im Fall einer aufsichtsrechtlichen Überprüfung nachweisen müssen.

Lässt sich ein konkretes berechtigtes Interesse nachweisen?

Um das Vorliegen eines berechtigten Interesses des Verantwortlichen oder eines Dritten bejahen zu können, muss ein solches tatsächlich und aktuell bestehen, das heißt, es darf nicht nur fiktiv oder spekulativ sein. Im Rahmen der Rechenschaftspflicht gemäß Art. 5 Abs. 2 DSGVO müssen Verantwortliche das konkret vorhandene berechtigte Interesse gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde begründen und belegen können.

So bedarf es dann, wenn die Videoüberwachung einer Gefahrenlage begegnen soll, einer Dokumentation der konkreten Vorfälle, aus denen sich der zu erwartende Eintritt einer erhöhten Gefahrenlage ergibt, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht.

Vorfälle müssen dokumentiert sein

Bei einer aufsichtlichen Prüfung müssen zur Begründung des berechtigten Interesses die Vorfälle, die sich beispielsweise bei dem Verantwortlichen selbst, in der Nachbarschaft oder in der Branche ereignet haben, folgendermaßen dokumentiert sein:

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Miriam Meder
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Verfasst von
DP
Miriam Meder
Miriam Meder ist Bereichsleiterin beim Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) und führt zudem gemeinsam mit Andreas Sachs die Stabsstelle Prüfungsverfahren.
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