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05. Oktober 2022

Standardvertragsklauseln: Alte Vereinbarungen werden bald ungültig

Nutzen Sie noch die alten Standardvertragsklauseln? Dann sollten Sie bald aktiv werden, denn Ende des Jahres werden diese Klauseln ungültig.
Bild: Lemon_tm / iStock / Getty Images Plus
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Internationaler Datenverkehr
Nutzt Ihr Unternehmen noch die „alten“ Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Länder außerhalb der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)? Dann sollten Sie bald aktiv werden – denn Ende des Jahres werden diese Klauseln ungültig.

Stichtag 27. Dezember 2022

Die „alten“ Standardvertragsklauseln behalten nur noch bis zum 27. Dezember 2022 ihre Gültigkeit. Nach diesem Stichtag sind Unternehmen und Organisationen verpflichtet, die neuen EU-Standarddatenschutzklauseln einzusetzen.

Neue EU-Standarddatenschutzklauseln seit Juni 2021

Die neuen Standardvertragsklauseln hat die Europäische Kommission bereits im 4. Juni 2021 mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914 erlassen und Vertragsmuster für verschiedene Situationen vorgelegt (wir berichteten).

Sie sollen eine rechtskonforme Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer möglich machen – und natürlich die alten Klauseln ablösen.

Alte Standardvertragsklauseln bald ungültig

Alte Standardvertragsklauseln nach Beschluss 2010/87/EU durften für eine Übergangsfrist noch bis zum 26. September 2021 für Neuverträge verwendet werden.

Diese Verträge – und alle anderen, die noch mit den alten Klauseln arbeiten – müssen bis zum 27. Dezember 2022 auf die neuen Standarddatenschutzklauseln umgestellt werden. Sonst drohen Beanstandungen oder die Verhängung eines Bußgelds durch die Datenschutzaufsichtsbehörden.

Unterschied zwischen alten und neuen Standardvertragsklauseln

Den genauen Unterschied zwischen den alten und neuen EU-Standarddatenschutzklauseln erklärt ausführlich der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen auf seiner Website.

Jetzt aktiv werden und umstellen

Wer seine Standarddatenschutzklauseln rechtzeitig umstellen will, kann sich an die Tipps des Datenschutzberaters Alexander Ernst halten. In einem Blogbeitrag auf datenschutz-notizen.de empfiehlt er:

  • „Überprüfen Sie, ob die Liste mit Dienstleistern in unsicheren Drittstaaten aktuell ist oder ob weitere Datenübermittlungen in unsichere Drittstaaten erfolgen.
  • Finden Sie heraus, welche Konstellationen bei Ihnen vorliegen und welche Module der neuen EU-Standarddatenschutzklauseln geschlossen werden müssen.
  • Nehmen Sie Kontakt mit den betroffenen Dienstleistern auf und fordern Sie den Abschluss der neuen EU-Standarddatenschutzklausen.
  • Erörtern Sie mit dem Dienstleister den Inhalt und die Durchführung der Datentransfer-Folgenabschätzung.
  • Dokumentieren Sie das Ergebnis der Datentransfer-Folgenabschätzung und legen Sie mit dem Dienstleister einen Turnus für die nächste Prüfung fest.“

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Elke Zapf

Elke Zapf
Verfasst von
Elke Zapf
Elke Zapf
ist freiberufliche Kommunikationsexpertin und Journalistin. Ihre Schwerpunkte sind Wissenschaft, Forschung, nachhaltiger Tourismus und Datenschutz.
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