Der Tätigkeitsbericht 2025 der Datenschutzaufsicht Schleswig-Holstein und ein Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig beleuchten den Fall von verschiedenen Seiten.
Das Unternehmen meldet eine Datenpanne
Aus dem Blickwinkel der Datenschutzaufsicht geht es um eine Datenpanne, die das betroffene Unternehmen pflichtgemäß gemeldet hat (Meldung gemäß Art. 33 DSGVO). Folgendes hatte sich ereignet:
- Am Anfang stand eine erfolgreiche Cyberattacke auf die Software Lex Office, die das Unternehmen seit Langem einsetzte.
- Diese Attacke bemerkte das Unternehmen erst am Jahresende, als es die noch offenen Rechnungen durchging.
- Dabei stellte es mehrere offene Rechnungen mit höheren Beträgen fest.
- Telefonische Anfragen bei den entsprechenden Kundinnen und Kunden ergaben, dass diese die Rechnung jeweils längst beglichen hatten. Einen Zahlungseingang konnte das Unternehmen jedoch jeweils nicht feststellen.
Lex Office wurde zum Tatwerkzeug
- Recherchen ergaben, dass sich ein Angreifer über ein gehacktes E-Mail-Konto Zugriff auf Lex Office verschafft hatte.
- Mithilfe der dort hinterlegten Rechnungsvorlagen versandte der Angreifer über das gehackte E-Mail-Konto gefälschte Rechnungen mit manipulierten Bankverbindungen an Kundinnen und Kunden.
- So kam es zur Gutschrift der Zahlungen auf dubiosen polnischen und deutschen Konten, die bei der Feststellung der Manipulationen längst nicht mehr greifbar waren.
Rückfragen fingen die Täter ab
- In manchen Fällen schöpfte eine Kundin oder ein Kunde Verdacht und richtete per Mail eine Rückfrage an das Unternehmen.
- Sie erhielten dann eine Bestätigung der angeblich neuen Bankverbindung. Wenn sie nicht zahlten, folgten sogar Zahlungserinnerungen.
- All diese Mails stammten indessen gar nicht vom Unternehmen. Denn die Täter hatten unbemerkt auch die Systeme der Kundinnen und Kunden manipuliert.
- Ihre Rückfragen gelangten deshalb nicht zum Unternehmen, sondern wurden von den Tätern abgefangen und beantwortet.