Geht es darum, personenbezogene Daten mit hoher Sensibilität zu versenden, ist es immer gut, einen professionellen Kurierdienst zu beauftragen. Dieser Dienst sollte erfahren und zuverlässig sein. Das ist leider nicht immer gewährleistet …
Ein Unternehmen verletzt die DSGVO erheblich. Rechtfertigt allein das schon eine Geldbuße? Oder muss feststehen, wie es dazu im Einzelnen kam und welche Person konkret etwas falsch gemacht hat? Darüber wird der EuGH in einiger Zeit entscheiden
Es ist einer der Klassiker bei Datenschutz-Prüfungen: der nicht gesperrte Bildschirm am verlassenen Arbeitsplatz. Manche Mitarbeitende interpretieren diesen Klassiker ganz neu für sich.
Haben Sie als betriebliche(r) Datenschutzbeauftragte(r) eine Doppelrolle inne und kommt es dadurch zu einem Interessenkonflikt? Falls ja, drohen erhebliche Bußgelder – das zeigt ein aktueller Fall: Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI) hat ein Bußgeld in Höhe von 525.000 Euro gegen die Tochtergesellschaft eines Berliner E-Commerce-Konzerns verhängt. Das Bußgeld ist noch nicht rechtskräftig.
Ortsbegehungen sind v.a. spannend, wenn es um Bereiche mit besonderen Kategorien von Daten geht. Ganz
genau sollten Datenschutzbeauftragte hier bei den Türen hinschauen. Haben sie einen festen Türknauf, der
sich von außen nur mit Schlüssel oder Transponder öffnen lässt? Oder gibt es lediglich Türklinken, sodass die
Beschäftigten die Türen eigens verschließen müssen, wenn sie den Raum verlassen?
Eine sorgfältige Datensicherung ist unverzichtbar und ohne Alternative. Aber Datensicherung muss auch
funktionieren. Dazu gehört u.a. die Erkenntnis, dass alles, was gut funktionieren soll, Geld kostet. Hier am falschen Ende zu sparen, kann sehr teuer werden und großen Aufwand verursachen.
Dürfen Unternehmen die Daten ihrer Kunden ohne deren Einwilligung auswerten und daraus ein Profil für Werbezwecke erstellen? Nein – sagt die Landesbeauftragte für den Datenschutz (LfD) Niedersachsen und hat eine Geldbuße in Höhe von 900.000 Euro gegen ein Kreditinstitut verhängt. Der Bußgeldbescheid ist noch nicht rechtskräftig.
USB-Sticks, auf denen sich Schadsoftware versteckt, sind ein klassisches Einfallstor für Cyberkriminelle. Testen Sie doch mal, wie gut die letzten Datenschutz-Schulungen zu diesem Thema gewirkt haben …
Bei Datenschutzüberprüfungen im Zusammenhang mit Auftragsverarbeitung erlebt man als Datenschutzbeauftragter immer wieder interessante Situationen. Je nach Auftrag sind dabei auch Überprüfungen vorzunehmen,
die im wahrsten Sinne des Wortes etwas brenzliger ausfallen.
Wie kommen die EU-Mitgliedstaaten zu einer einheitlichen Bußgeldpraxis für Datenschutzverstöße? Darüber diskutieren Aufsichtsbehörden schon seit Langem. Nun hat der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) Leitlinien zur Berechnung von Bußgeldern nach der DSGVO veröffentlicht.