„Mini-Reform“ der DSGVO?

Bei der Betrachtung der aktuellen Entwicklungen empfiehlt es sich, drei Handlungsstränge klar auseinanderzuhalten:
- Beim ersten Handlungsstrang geht es der EU-Kommission darum, neben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eine eigene Verordnung zu schaffen, die zusätzliche Verfahrensregeln für die Durchsetzung der DSGVO festlegt.
- Beim zweiten Handlungsstrang sollen Veränderungen an der DSGVO selbst vorgenommen werden, die sich dem Schlagwort „Bürokratieabbau“ für Unternehmen unterhalb einer bestimmten Größenschwelle zuordnen lassen.
- Der dritte Handlungsstrang besteht aus Überlegungen im politischen Raum, darüber hinausgehende Veränderungen der DSGVO anzustreben.
Für die beiden ersten Handlungsstränge liegen konkrete Normsetzungsvorschläge der EU-Kommission vor. Beim dritten Handlungsstrang spielt der sogenannte „Draghi-Bericht“ zur künftigen Wettbewerbsfähigkeit Europas vom September 2024 eine zentrale Rolle.
Das sieht die „Zusatzverordnung zur DSGVO“ vor
Bereits am 04.07.2023 hat die EU-Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung zusätzlicher Verfahrensregeln für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679, also der DSGVO, vorgelegt. (Text des Vorschlags siehe Dokument COM (2023) 348 final vom 04.07.2023, abrufbar unter https://ogy.de/yi2e.
Die neue Verordnung soll Lösungen für drei Problemkreise bieten (detaillierte Darstellung siehe S. 3–5 des Vorschlags):
- Die Datenschutzbehörden der Mitgliedstaaten legen die Anforderungen an die For…