Startseite Betroffenenrechte Checkliste Datenschutzerklärung für Webseiten
Da die bisherigen Entwürfe der ePrivacy-Verordnung wohl keine konkreten Regelungen zu den Informationspflichten im Online-Bereich enthalten, gehen Sie vorsichtshalber davon aus, dass zumindest im Rahmen der Transparenz die Regelungen der Art. 12 ff. DSGVO Anwendung finden.
In der Praxis ist nicht auszuschließen, dass eine Webseite auch Informationen über Dritte erhebt. Daher sollten Verantwortliche nicht nur die nach Art. 13 DSGVO erforderlichen Informationen, sondern zusätzlich die nach Art. 14 DSGVO nötigen Angaben zur Verfügung stellen.
Was heißt das nun ganz konkret? Die Checkliste führt die nötigen Punkte im Einzelnen auf.
Mehr dazu lesen Sie im Beitrag Datenschutzerklärung im Internet: Was muss drinstehen?
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