Wildkameras und der Datenschutz
Wer sich im Wald erholen will, möchte vor allem seine Ruhe haben. Der Gedanke, dabei in den Aufnahmebereich einer Kamera zu geraten, ist für die meisten unangenehm. Jägerinnen und Jäger wiederum möchten wissen, wie es dem Wild im Wald geht. Manchmal stehen sie auch vor dem Problem, Vandalismus an Futterstellen oder Hochsitzen abwehren zu müssen. Damit ist das Spannungsverhältnis beschrieben, das sich beim Einsatz von Wildkameras immer wieder ergibt.
Für Wildkameras kann die DSGVO gelten
Klar ist: Solange eine Wildkamera nur Tiere aufnimmt, spielt die DSGVO keine Rolle. Schließlich regelt sie nur die Verarbeitung der Daten von Personen, nicht dagegen der Daten von Tieren. Aber alle Menschen, die Lust darauf haben, können den Wald betreten, um sich dort zu erholen. Das ist in den Waldgesetzen von Bund und Land ausdrücklich so geregelt. Ausnahmen davon gibt es nur, wenn Flächen ausnahmsweise eingezäunt sind, etwa zum Schutz von Neupflanzungen.
Wegen dieses allgemeinen Betretungsrechts ist auch im Wald stets damit zu rechnen, dass eine Kamera Menschen aufnimmt. Damit gelten die Vorgaben der DSGVO. Wer eine solche Kamera anbringt, kann sich auch nicht auf die sogenannte „Haushaltsausnahme“ berufen. Sie ist in Art. 2 Abs. 2 Buchstabe c DSGVO enthalten. Demnach gilt die DSGVO nicht, wenn eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten ausschließlich für persönliche Zwecke erfolgt. Wer jedoch Flächen filmt, die beliebige Menschen betreten dürfen, verlässt damit den rein persönlichen Bereich. Dies gilt auch dann, wenn ihn diese Menschen überhaupt nicht interessieren.
Rechtsgrundlage ist eine Interessenabwägung
Bekanntlich ist für jede Verarbeitung personenbezogener Daten einer Rechtsgrundlage notwendig. Das gilt auch, wenn eine Wildkamera Menschen aufnimmt. In Betracht kommt als Rechtsgrundlage realistisch nur Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO. Demnach ist eine Abwägung notwendig zwischen den Interessen der Jägerinnen und Jäger, die solche Kameras anbringen, und den Interessen von Personen, die eine solche Kamera möglicherweise erfasst.
Der Teufel steckt im Detail
Der allgemeine Wunsch von Jägerinnen und Jägern, das Wild in ihrem Jagdrevier beobachten zu wollen, genügt nicht. So bequem dies vom heimischen Sofa aus wäre – das würde Waldbesucher unzumutbar beeinträchtigen.
Anders sieht es dagegen aus, wenn es um den Zustand des Wildes geht, das eine Futterstelle tief im Wald aufsucht. Davon können sich Jägerinnen und Jäger ohne eine Wildkamera buchstäblich kaum ein Bild machen. Der Zustand des Wildes ist jedoch entscheidend für die Frage, ob überhaupt gefüttert wird und mit welchem Futter.
Gleichfalls nicht ohne solche Kameras geht es bei vielen Forschungsprojekten, Monitoringprojekten des Naturschutzes und Projekten zur Tierseuchenbekämpfung. So ist es für die Bekämpfung von Tierseuchen oft wichtig, ob bestimmte Tierarten in einem bestimmten Bereich überhaupt aktuell vorkommen.
Die technische Ausgestaltung muss passen
Deutlich reduzieren lässt sich das Konfliktpotenzial durch eine passende Gestaltung der Rahmenbedingungen beim Einsatz einer Wildkamera. Hier gehen die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz teils sehr tief ins Detail, wie folgende Beispiele zeigen:
- Generell müssen Wildkamera so angebracht sein, dass die Aufnahme von Menschen äußerst unwahrscheinlich ist. Wildkameras in Bereichen unmittelbar neben Grillstellen oder Waldspielplätzen scheiden damit aus.
- Wenn Tiere nur nachts beobachtet werden sollen, ist die Kamera tagsüber auszuschalten.
- Wenn es nur um die Beobachtung kleiner Tiere geht, ist die Kamera möglichst knapp über dem Boden anzubringen oder zumindest auf den Boden auszurichten. Deshalb bemerkt man sie oft gar nicht.
- Zulässig sind im Normalfall nur Standbilder, keine Videoaufnahmen.
Es gelten die allgemeinen Hinweispflichten
Dass in der Nähe einer Wildkamera mindestens ein Schild anzubringen ist, das auf diese Kamera hinweist, mag für manche zunächst wie ein Scherz wirken. Aber die allgemeinen Vorgaben der DSGVO über die Informationspflichten bei der Erhebung von personenbezogenen Daten (siehe § 13 DSGVO) gelten überall und damit auch im Wald.
Ein allgemeines Hinweisschild irgendwo am Waldrand genügt dabei nicht. Vielmehr ist auf einen räumlichen Bezug zwischen dem Hinweisschild und der Wildkamera zu achten. Wesentlicher Inhalt des Hinweises: die Kontaktdaten dessen, der für die Kamera verantwortlich ist.
Jagdberechtigte nehmen rechtliche Dinge ernst
Manchmal hört man die Meinung, das sei ja alles gut und schön, stehe aber in der Praxis wahrscheinlich doch nur auf dem Papier. Davon kann keine Rede sein. Jägerinnen und Jäger sind es gewohnt, zahlreiche Rechtsvorschriften beachten zu müssen, vom Jagdrecht bis zum Waffenrecht. Ärger wegen der Missachtung von Datenschutzvorschriften können sie nicht brauchen. Denn das würde sie nur Zeit kosten, die sie lieber auf ihre Jagdleidenschaft verwenden. Die Vorgaben des Datenschutzes sind in ihren Kreisen deshalb sehr wohl Gesprächsthema und auch Gegenstand von Berichten in Fachzeitschriften.
Hier finden Interessierte umfangreiches Material
In Fachkreisen sehr bekannt ist das „Merkblatt zum datenschutzkonformen Betrieb von dir Beobachtungskameras im öffentlich zugänglichen Raum in der freien Landschaft“ aus Hessen, das in Abstimmung mit der hessischen Datenschutzaufsicht erstellt wurde. Es ist abrufbar unter https://landwirtschaft.hessen.de/sites/landwirtschaft.hessen.de/files/2022-04/merkblatt.pdf.
Ausführlich befasst hat sich mit dem Thema außerdem die Datenschutzaufsicht Thüringen, siehe deren 7. Tätigkeitsbericht zum Datenschutz nach der DS-GVO 2024, Ziffer 3.5. Der Bericht ist abrufbar unter https://tlfdi.de/fileadmin/tlfdi/Infothek/Taetigkeitsberichte/7._Taetigkeitsbericht.pdf.
Wer alles noch aus einer weiteren zuverlässigen Quelle bestätigt haben möchte, kann beispielsweise auf den 19. Tätigkeitsbericht zum Datenschutz 2022/2023, Kapitel 7.3 der Datenschutzaufsicht Mecklenburg-Vorpommern zurückgreifen. Dieser Bericht ist abrufbar unter https://www.datenschutz-mv.de/static/DS/Dateien/Publikationen/Taetigkeitsberichte/lfdmvtb18-19.pdf.