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Verarbeitungstätigkeiten

Nach der Datenschutz-Grundverordnung bezieht sich der Begriff „Verarbeitung“ auf jeden Vorgang oder jede Reihe von Vorgängen, die mit personenbezogenen Daten oder mit Gruppen von personenbezogenen Daten durchgeführt werden.

Die Datenschutz-Grundverordnung gilt für alle Verarbeitungstätigkeiten, die von für die Verarbeitung Verantwortlichen in der EU durchgeführt werden, unabhängig von der Kategorie des Empfängers oder der beteiligten Abteilung. Dies schließt zum Beispiel Personal-, Gesundheits- und Marketingabteilungen ein. Eine konkrete Definition gibt es seitens der DSGVO indes nicht.

Nach der DSGVO gibt es drei Kategorien von Empfängern: ...

Fotografie des roten Apothekenzeichens
Bild: caughtinthe/iStock /Getty Images Plus
Unlauterer Wettbewerb

Ein Unternehmen verstößt gegen Vorgaben der DSGVO. Dadurch verschafft es sich einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Konkurrenzunternehmen, die sich korrekt verhalten. Können die Konkurrenzunternehmen gerichtlich gegen den Datenschutzfrevler vorgehen? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) gibt eine klare Antwort.

Das neue Outlook, Teil 1

Seit August stellt Microsoft mit Windows 11 24H2 das neue Outlook zur Verfügung, das gleich mehrere Anwendungen ersetzen soll. Dabei ergeben sich datenschutzrechtliche Fragen, auf die dieser Artikel – der erste einer Serie – im Folgenden näher eingeht.

DP+
Die Nutzung von KI-Services in der Cloud birgt aus Datenschutzsicht zahlreiche Probleme. Ein lokal betriebenes KI-System (Offline-KI) kann helfen, viele dieser Probleme zu vermeiden.
Bild: Das Bild wurde mit einer eigenen, lokalen Dr.-DSGVO-KI generiert
Cloud-Services ersetzen für besseren Datenschutz

Eine Offline-KI läuft auf einem eigenen Server. Sie muss keine Daten mit Dritten austauschen, kann aber bei Bedarf auf das Internet zugreifen oder mit anderen IT-Systemen kommunizieren. Oft leistet eine solche KI mehr als ChatGPT. Wann lohnt sich eine Offline-KI und was bietet sie genau?

Überwachung
Bild: ©champpixs_iStock_Getty Images Plus
Unterlassungsanspruch denkbar

Die DSGVO gilt für eine Videokamera nur dann, wenn sie tatsächlich Bilder aufzeichnet. Aber was ist, wenn von außen nicht zu erkennen ist, ob eine Kamera in dieser Weise aktiv ist? Der gefühlte Überwachungsdruck kann auch dann erheblich sein. Die Gerichte zeigen dafür Verständnis und bieten Schutzmöglichkeiten.

Was müssen Datenschutzbeauftragte alles unter die Lupe nehmen? Die Checkliste zeigt die wichtigen Prüfpunkten zur Videoüberwachung.

Forderung des EuGH

Wenn ein Unternehmen Forderungen nach DSGVO-Schadensersatz erfolgreich abwehren will, muss es seine Arbeitnehmer konsequent überwachen. Lesen Sie, wie der EuGH zu dieser überraschenden Schlussfolgerung gelangt!

Mitarbeiter-Apps sind flexibel und vielfältig einsetzbar. Damit die Verwendung auch datenschutzkonform ist, sind zahlreiche Voraussetzungen zu erfüllen.
Bild: iStock.com / ipopba
Beschäftigtendatenschutz

Einen schnellen Zugriff auf wichtige Informationen sowie eine einfache interne Kommunikation – Mitarbeiter-Apps machen es möglich. Doch was ist aus Sicht des Datenschutzes zu beachten?

Hier finden Sie zur Videoüberwachung ein Beispiel für ein vollständiges Informationsblatt. Es ist unter den deutschen Aufsichtsbehörden abgestimmt.

Abgrenzung und Inhalte

Eine Abgrenzung der Verantwortlichkeiten ist kompliziert – eine Fehleinschätzung und die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nicht DSGVO-konform. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) und die Leitlinien zu den Begriffen „Verantwortlicher“ und „Auftragsverarbeiter“ des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) helfen bei der Orientierung.

Datenschutzkontrollen

Die Checkliste gibt Verantwortlichen und Datenschutzbeauftragten die wichtigsten Prüfkriterien an die Hand, um Auftragsverarbeiter unter die Lupe zu nehmen.

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Für die Datenverarbeitung Verantwortliche, Datenverarbeiter und Dritte.

Die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen sind dafür verantwortlich, dass personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit der DSGVO verarbeitet werden.

Datenverarbeiter sind für die Durchführung der eigentlichen Verarbeitungstätigkeiten im Auftrag des für die Verarbeitung Verantwortlichen verantwortlich.

Dritte sind alle natürlichen oder juristischen Personen, die nicht die betroffene Person, der für die Verarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter sind und die personenbezogene Daten von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter erhalten.

Was ist eine „Verarbeitungstätigkeit“ nach der DSGVO?

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gibt es vier Hauptschritte:

  1. Erhebung,
  2. Speicherung,
  3. Verwendung und
  4. Vernichtung.

Unter Erhebung versteht man das Sammeln von personenbezogenen Daten aus verschiedenen Quellen.
Die Speicherung bezieht sich auf den Prozess der Aufbewahrung personenbezogener Daten in einer sicheren Umgebung.
Verwendung bezieht sich auf den Prozess der Nutzung personenbezogener Daten für bestimmte Zwecke.
Unter Vernichtung versteht man die dauerhafte Löschung personenbezogener Daten, wenn sie nicht mehr benötigt werden.

 

Datenschutz PRAXIS - Der Podcast
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