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09. Oktober 2017

Meldepflicht für Wildkameras?

Meldepflicht für Wildkameras?
Bild: iStock.com / MicheleVM
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Rechtliche Verwirrung an der Kirrung
Was eine „Kirrung“ ist, wissen die meisten Menschen spontan wohl nicht. Laut Wikipedia handelt es sich um eine „Lockfütterung“ für Jagdwild. Datenschutzrechtliche Fragen entstehen dann, wenn die Futterstelle mit einer sogenannten „Wildkamera“ ausgestattet ist – und zwar wegen der Menschen, die sich möglicherweise dort aufhalten. Auch wenn es kaum zu glauben scheint: Am Beispiel einer solchen Wildkamera lassen sich einige grundlegende Neuerungen erklären, die sich ab 25. Mai 2018 aus der Datenschutz-Grundverordnung ergeben.

Dass Tiere nicht dem Datenschutzrecht unterliegen, ist klar. Solange nur Tiere eine Kirrung aufsuchen, stellen sich daher mit Sicherheit keine Fragen in diese Richtung.

Das ändert sich schlagartig, wenn an einer solchen Örtlichkeit Menschen anzutreffen sind oder jedenfalls anzutreffen sein könnten. Falls der Jäger dann die Futterstelle mit einer Wildkamera überwacht, entstehen Bilder dieser Menschen.

Wildkameras erfreuen sich in Jägerkreisen großer Beliebtheit. Allein im Saarland sollen nach Informationen der dortigen Datenschutzaufsicht in Wald und Flur etwa 10.000 Wildkameras angebracht sein. Ob diese Zahl zutrifft, sei dahingestellt.

Meldepflicht gegenüber der Datenschutzaufsicht?

Da nicht auszuschließen ist, dass Wildkameras auch Spaziergänger und Naturbeobachter erfassen, fordert das Unabhängige Datenschutzzentrum Saarland seit Längerem von den saarländischen Jägern, in der Natur installierte Wildkameras an das Datenschutzzentrum zu melden.

Der Kläger, selbst aktiver Jäger, ist damit nicht einverstanden. Er vertritt die Auffassung, dass eine solche Meldepflicht nicht besteht. Dies begründet er mit einer ganzen Reihe von Argumenten.

Unter anderem vertritt er die Auffassung, dass das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) mit seinen Vorschriften über die Meldepflicht auf Wildkameras überhaupt nicht anwendbar ist. Denn das Letzte, was er vorhabe, sei die Beobachtung von Menschen. Ihm gehe es nur und ausschließlich um die Tiere, die er jagen wolle.

Laut Gericht: jetzt ja, künftig nein!

Diese und andere Fragen hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes als erste Instanz dahin entschieden, dass das BDSG sehr wohl anwendbar sei und der Jäger seine Wildkameras an das Datenschutzzentrum melden müsse.

Da er damit nicht einverstanden war, ging der Jäger in die Berufung. Vergeblich! In einem Urteil von nicht weniger als 21 recht eng bedruckten Schreibmaschinenseiten attestierte ihm das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, dass er seine Wildkameras der Datenschutzaufsicht melden muss.

Am Ende der Entscheidung weist das Gericht freilich auch darauf hin, dass dies nur bis zum 25. Mai 2018 gilt. Ab diesem Tag entfällt die Meldepflicht, weil dann die Datenschutz-Grundverordnung gilt.

Lösung nach geltendem BDSG

Doch der Reihe nach! Zunächst gilt es darzustellen, warum im Augenblick noch eine Meldepflicht besteht. Das ergibt sich aus den Vorgaben des jetzt geltenden BDSG:

  • Nicht öffentliche verantwortliche Stellen müssen „Verfahren automatisierter Verarbeitungen“ vor ihrer Inbetriebnahme der zuständigen Aufsichtsbehörde melden. So legt es § 4d Abs. 1 BDSG fest.
  • In der Praxis hat dies meist keine Bedeutung. Die Meldepflicht entfällt nämlich, wenn die verantwortliche Stelle einen Beauftragten für den Datenschutz bestellt hat (so § 4d Abs. 2 BDSG). Aus diesem Grund ist vielen Stellen überhaupt nicht bewusst, dass es vom Grundsatz her sehr wohl eine Meldepflicht gegenüber der Datenschutzaufsicht gibt.
  • Der Jäger als verantwortliche Stelle hat – wenig überraschend – keinen Datenschutzbeauftragten für seine insgesamt sieben Wildkameras bestellt. Die Folge: Falls Wildkameras in den Anwendungsbereich des BDSG fallen, muss er sie der Datenschutzaufsicht melden.

Anwendbarkeit des geltenden BDSG

An der Anwendbarkeit des BDSG hat das Gericht keinerlei Zweifel. Seine Argumente in Stichworten:

  • Bei Aufzeichnungen mit einer Wildkamera, die einen Menschen erfassen, handelt es sich um die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 1 BDSG).
  • Dass der Jäger, was durchaus glaubhaft ist, Menschen überhaupt nicht erfassen möchte, ändert daran nichts. Denn, so das Gericht: „Es besteht die Möglichkeit, dass Waldbesucher, die nicht damit rechnen müssen, heimlich gefilmt zu werden, in den Fokus der Tierbeobachtungskamera geraten können.“
  • Zwar regelt das saarländische Waldgesetz, dass Spaziergänger und ähnliche „jagdfremde Personen“ Kirrungen nicht betreten dürfen. Das hat datenschutzrechtlich jedoch keine Bedeutung. Datenschutzrechtlich gesehen handelt es sich bei einer solchen Örtlichkeit um einen öffentlich zugänglichen Raum. Das gesetzliche Vertretungsverbot ist für einen gewöhnlichen Waldbesucher nämlich nicht zu erkennen. Kirrungen sind nicht durch Verbotsschilder oder Ähnliches nach außen erkennbar und abgegrenzt.

Kein Fall der „Haushaltsausnahme“

  • Der Jäger kann sich auch nicht auf die so genannte „Haushaltsausnahme“ berufen. Sie ist aufgrund einer Vorgabe der derzeit noch geltenden EG-Datenschutzrichtlinie von 1995 in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG enthalten. Sie besagt, dass die Datenverarbeitung im privaten und familiären Kontext vom Anwendungsbereich des BDSG ausgenommen ist. Dass die Ausübung der Jagd keine Tätigkeit im familiären Kontext darstellt, liegt auf der Hand. Sie stellt jedoch auch keine rein private Tätigkeit dar. Das ergibt sich schon daraus, dass die Ausübung nach den Vorgaben des Jagdgesetzes im öffentlichen Interesse liegt.
  • Außerdem, so das Gericht: „Davon abgesehen ist der private Aktionskreis der Freizeitgestaltung des Klägers aber auch deshalb überschritten, weil mit der Wildkamera Abbildungen von Waldbesuchern (Spaziergänger, Wanderer, Freizeitsportler u.a.) erfolgen, die in keiner Verbindung oder Beziehung zu der als Freizeitbeschäftigung ausgeübten Betätigung des Klägers stehen. Es handelt sich dabei um einen unbestimmten Personenkreis, der nur zufällig in den Einflussbereich des Klägers gelangt ist.“

Derzeit: Meldepflicht ohne Wenn und Aber!

Somit bleibt, auf der Basis des geltenden BDSG völlig konsequent, nur das Ergebnis, dass der Jäger seine Wildkameras der Datenschutzaufsicht melden muss. Dem könnte er nur entgehen, wenn er einen Datenschutzbeauftragten bestellt.

Entfallen der Meldepflicht ab 25. Mai 2018

Auch dem Gericht war klar, dass ein solcher Aufwand für Außenstehende nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist. Deshalb weist es am Ende seiner Entscheidung darauf hin, wie die Rechtslage ab dem 25. Mai 2018 sein wird. Ab diesem Tag gilt die Datenschutz-Grundverordnung.

Die kurze und knappe Botschaft lautet: Die Meldepflicht, die bisher in § 4d BDSG enthalten ist, entfällt dann ersatzlos! Die Datenschutz-Grundverordnung enthält keine Regelung, aus der sich eine Meldepflicht ergäbe.

Pflicht zu „Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten“

An die Stelle der bisherigen Meldepflicht tritt künftig die Pflicht der verantwortlichen Stelle, ein „Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten“ zu führen (Art. 30 Abs. 1 DSGVO). Doch von dieser Pflicht wird der Jäger nach Auffassung des Gerichts befreit sein.

Dabei stützt es sich auf Art. 30 Abs. 5 DSGVO. Demnach müssen Unternehmen und Eihttps://www.datenschutz-praxis.de/verarbeitungstaetigkeiten/venrichtungen mit weniger als 250 Mitarbeitern in der Regel kein derartiges Verzeichnis führen.

Allerdings gibt es davon wiederum Ausnahmen. Wenn die Verarbeitung „nicht nur gelegentlich“ erfolgt, müssen sehr wohl auch kleine verantwortliche Stellen ein Verzeichnis führen.

Ansatzpunkte für neuen Streit

Daraus ergibt sich ein Ansatzpunkt für künftige neue Rechtsstreitigkeiten. Viele Jäger werden Wildkameras keineswegs nur gelegentlich, sondern ständig betreiben. Denkbares Motiv: Freude am Beobachten des Wildes, auch ohne jede Absicht, es zu schießen.

Allerdings ist auch dies nicht sicher. Mancher Jäger mag seine Wildkameras vielleicht nur während der Jagdsaison und damit unter Umständen nur wenige Monate im Jahr in Betrieb haben. Dann stellt sich die interessante Frage, ob dies eine Aktivität darstellt, die als „nur gelegentlich“ oder möglicherweise doch als „nicht nur gelegentlich“ anzusehen ist.

Was wird die Datenschutzaufsicht tun?

Dieses Problem scheint dem Gericht nicht bewusst gewesen zu sein. Sollte es die Hoffnung gehabt haben, mit dem Hinweis auf die neue Rechtslage die künftige Vorlage weiterer Streitigkeiten zum Thema vermeiden zu können, könnte sich dies daher als trügerisch erweisen.

Freilich bleibt abzuwarten, ob die zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde die Frage nach dem 25. Mai 2018 erneut aufgreift oder nicht. Sollte sie dies nicht tun, gilt der Satz: „Wo kein Kläger, da kein Richter“ in der leicht abgewandelten Form „Was die Datenschutzaufsicht nicht aufgreift, gelangt auch nicht vor die Gerichte.“

Zusammenfassung der künftigen Rechtslage

Doch wichtiger als solche Spezialfragen ist für unsere Leserinnen und Leser, die nicht an der Jagd interessiert sind, eine Zusammenfassung der allgemeinen Erkenntnisse, die aus der vorliegenden Entscheidung für die Rechtslage ab dem 25. Mai 2018 zu gewinnen sind:

  • Die bisher im BDSG vorgesehene Meldepflicht bei der Datenschutzaufsicht entfällt ersatzlos. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Datenschutzbeauftragter bestellt ist oder nicht.
  • Ob ein Datenschutzbeauftragter vorgeschrieben ist, bestimmt sich künftig nach Art. 37 DSGVO und der Regelung des § 38 BDSG-neu, die Art. 37 DSGVO ergänzt. Für jemand, der als Einzelperson einer Tätigkeit nachgeht, führt im Regelfall keine der beiden Regelungen zu der Pflicht, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen.
  • Doch Vorsicht: Davon gibt es Ausnahmen! Sie gelten vor allem dann, wenn die Kerntätigkeit darin besteht, in umfangreicher Weise besondere Kategorien personenbezogener Daten (etwa Gesundheitsdaten) zu verarbeiten (siehe Art. 37 Abs. 1 Buchst. c DSGVO).

Plakativ gesagt: Einzelne Jäger brauchen auch künftig keinen Datenschutzbeauftragten, einzelne Ärzte mit einer nennenswerten Zahl von Patienten jedoch sehr wohl!

  • Die Ausführungen des Gerichts zur „Haushaltsausnahme“ bleiben auch künftig bedeutsam. Die entsprechende Regelung findet sich künftig in Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO.
  • Beachtung verdienen ferner auch künftig die Ausführungen zur Frage, wann ein „öffentlicher Raum“ vorliegt. Der Europäische Gerichtshof hat vor einiger Zeit entschieden, dass keine rein private Aktivität vorliegt, wenn ein Hauseigentümer den öffentlichen Straßenraum direkt vor seinem Haus mit einer Videokamera überwacht. Im vorliegenden Fall hat das Gericht ausdrücklich Bezug auf diese Rechtsprechung genommen.

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. September 2017 – 2 A 213/16 ist abrufbar unter: http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=5767

Dr. Eugen Ehmann

Dr. Eugen Ehmann
Verfasst von
Dr. Eugen Ehmann
Dr. Eugen Ehmann
Dr. Eugen Ehmann ist ausgewiesener Fachmann auf dem Gebiet des Datenschutzes in Unternehmen & Behörden. Er ist Herausgeber eines renommierten DSGVO-Kommentars und Autor zahlreicher Beiträge in der Datenschutz PRAXIS sowie in vielen weiteren Datenschutz-Veröffentlichungen. Außerdem moderiert er seit 2003 den Datenschutz-Kongress IDACON
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