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15. Januar 2026

Fotos für die „weg.li.de“-App

Ein falsch geparktes Auto im Halteverbot wird von einem Passanten fotografiert – auch der Beifahrer ist deutlich zu erkennen. Was gilt?
Bild: Onidji / iStock / Getty Images Plus
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Private Verkehrs-Sheriffs
Sie fühlen sich auf dem Beifahrersitz eines Autos recht wohl. Doch das ändert sich schnell. Der Fahrer stellt das Auto in einem Halteverbot ab. Ein Passant fotografiert das Auto, den Fahrer und Sie. Das Foto fügt er einer Anzeige bei. Müssen Sie sich das gefallen lassen?

Falsch parkende Fahrzeuge können nervig sein. Manchmal behindern sie andere Menschen, manchmal gefährden sie diese Menschen sogar. Daran stören sich viele. Die private Online-Plattform „weg.li“ bietet allen die Möglichkeit, Verkehrsverstöße bequem mit dem Handy anzuzeigen. Dazu müssen sie lediglich ein Foto des Verstoßes auf „weg.li“ hochladen und den Verkehrsverstoß kurz beschreiben. Von der Plattform geht die Anzeige dann per Mail an die zuständige Verkehrsbehörde.

Ein Foto zeigt auch den Beifahrer

So wie eben beschrieben ging jemand vor, den ein falsch parkendes Fahrzeug störte. Als er das Fahrzeug fotografierte, befanden sich darin allerdings auch noch zwei Insassen, nämlich der Fahrer und ein Beifahrer. Nicht nur der Fahrer, sondern auch der Beifahrer waren auf dem Foto klar zu erkennen. Den „Fotografen“ kümmerte das nicht weiter. Wenn überhaupt, dachte er sich vielleicht so etwas wie „mitgefangenen-mitgehangen“. Doch das ist nicht mehr als bloße Spekulation.

Der Beifahrer verlangt die Löschung des Bildes

Der Gedanke, dass die zuständige Bußgeldstelle jetzt auch ein Bild von ihm haben könnte, gefiel dem Beifahrer überhaupt nicht. Seine Überlegung: Als bloßer Beifahrer hatte er mit dem Falschparken rein rechtlich gesehen nichts zu tun. Verantwortlich für das Falschparken war nur der Fahrer als Fahrzeugführer. Deshalb verlangte der Beifahrer vom Anzeigeerstatter, überall für die Löschung des Bildes zu sorgen. Der Anzeigeerstatter dachte aber überhaupt nicht daran, denn er fühlte sich im Recht. So kam die Angelegenheit vor Gericht. Der Beifahrer als Kläger verlangt vom Anzeigeerstatter als Beklagten, das Foto, auf dem der Kläger zu sehen ist, unverzüglich überall zu löschen.

Das Gericht gibt dem Beifahrer recht

Das Ergebnis ist für das Gericht klar: Der Beklagte, der das Foto hochgeladen hat, muss für seine Löschung sorgen, weil auf ihm auch der Kläger, also der Beifahrer, zu sehen ist. Und dafür gibt es schlicht keine Rechtfertigung. Um dieses Ergebnis zu begründen, holt das Gericht recht weit aus:

  • Fotos von Menschen sind personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO (Art. 4 Nr. 1 DSGVO).
  • Wer mit seinem Handy eine Person fotografiert, das Foto speichert und auf einer Webseite hochlädt, verarbeitet damit personenbezogene Daten (Art. 4 Nr. 2 DSGVO).
  • Der Beklagte ist hinsichtlich jedes dieser drei Schritte Verantwortlicher gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Verantwortlicher ist, wer die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet. Der Beklagte hat entschieden, dass er mithilfe des Fotos eine Ordnungswidrigkeit anzeigen will. Damit ist er der datenschutzrechtlich Verantwortliche.
  • Die Betreiber der Webseite „weg-li.de“ haben diese Daten in seinem Auftrag verarbeitet. Sie sind also lediglich Auftragsverarbeiter (Art. 4 Nr. 8 DSGVO), aber nicht Verantwortliche im Sinne der DSGVO.

Die „Haushaltsausnahme“ gilt hier nicht

  • Wenn jemand personenbezogene Daten verarbeitet und dabei ausschließlich persönliche oder familiäre Zwecke verfolgt, findet die DSGVO keine Anwendung (Art. 2 Abs. 2 Buchstabe c DSGVO). Diese Ausnahme vom Anwendungsbereich wird üblicherweise „Haushaltsausnahme“ genannt, ohne dass dieser Begriff in der DSGVO auftauchen würde.
  • Auf diese Ausnahme kann sich der Beklagte jedoch nicht berufen. Wer ein Foto im öffentlichen Raum anfertigt und es dann an eine staatliche Stelle übermittelt, verlässt damit den persönlichen oder familiären Bereich.

Die Abbildung des Beifahrers ist nicht rechtens

  • Dass der Beklagte den Beifahrer ohne dessen Wissen fotografiert hat, greift in das Persönlichkeitsrecht des Beifahrers ein. Dass der Beifahrer im Fahrzeug saß, ist nämlich als eine rein private Angelegenheit einzustufen.
  • Es war nicht erforderlich, den Beifahrer abzubilden, um den Parkverstoß anzeigen zu können. Rechtlich gesehen hat er mit dem Parkverstoß nichts zu tun.
  • Der Beklagte hätte das Fahrzeug entweder so fotografieren können, dass der Beifahrer auf dem Foto nicht zu sehen ist oder er hätte das Gesicht des Beifahrers vor dem Hochladen des Fotos auf „weg.li.de“ verpixeln oder auf sonstige Weise unkenntlich machen können.
  • Das hat der Beklagte nicht getan. Deshalb kann er sich nicht auf den Rechtfertigungsgrund des berechtigten Interesses (Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz1 Buchstabe f DSGVO) berufen. Es war vielmehr rechtswidrig, dass er ein Bild weitergegeben hat, auf dem der Beifahrer zu erkennen war.

Der Beklagte muss das Foto löschen

Da die Verarbeitung des Fotos rechtswidrig war, verurteilt das Gericht den Beklagten dazu, dass Foto unverzüglich zu löschen. Löschen muss er das Bild zum einen auf seinem Smartphone und auf weiteren eigenen Geräten, wo es möglicherweise gespeichert ist. Ferner muss er die Löschung des Fotos auf der Plattform „weg.li.de“ veranlassen. Dies kann er problemlos tun, denn die Betreiber der Webseite sind als Auftragsverarbeiter (Art. 28 DSGVO) dazu verpflichtet, eine entsprechende Anweisung durch ihn zu befolgen.

Außerdem werden 100 € Schadensersatz fällig

Nach Auffassung des Gerichts hat die Verarbeitung des Fotos durch den Beklagten dazu geführt, dass der Kläger die Kontrolle über seine personenbezogenen Daten verloren hat. Für diesen Kontrollverlust hält das Gericht einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz („Schmerzensgeld“) in Höhe von 100 € für angemessen. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 82 DSGVO, der bei einem Verstoß gegen die DSGVO einen Anspruch auf Schadensersatz gibt.

Entscheidend ist dabei allein, dass der Kläger die Kontrolle darüber verloren hat, was mit dem Foto geschieht, auf dem er zu sehen ist. Dies gilt, obwohl das Foto auf der Webseite nicht öffentlich zugänglich war, sondern nur Bußgeldbehörden es dort abrufen konnten. Denn wer genau zum Personenkreis der Abrufberechtigten gehört, kann der Kläger nicht erkennen.

Seien Sie als „Anzeigenhauptmeister“ etwas vorsichtig!

Den Titel „Anzeigenhauptmeister“ hat sich ein Mann, dem die Anzeige von Verkehrsverstößen seit Jahren ein Herzensanliegen ist, selbst zugelegt. Wie er mit bürgerlichem Namen heißt und wie er aussieht, lässt sich leicht feststellen, wenn Sie den Begriff ins Internet eingeben.

Wie sich die Seite „weg.li.de“ entwickelt hat, dürfte ihn außerordentlich freuen. Ihm selbst gelingt es nämlich trotz aller Bemühungen, nur wenige 1000 Verkehrsordnungswidrigkeiten pro Jahr anzuzeigen. „weg.li.de“ setzt hier ganz andere Maßstäbe. Der Seite ist zu entnehmen, dass allein im Jahr 2025 23.423 Benutzer mit ihrer Hilfe nicht weniger als 349.278 Anzeigen erstattet haben.

Wenn Sie es für richtig halten, können auch Sie die Seite gerne für diesen Zweck benutzen. Achten Sie dabei jedoch auf den Datenschutz und laden Sie keine Fotos hoch, die Beifahrer in einem Fahrzeug zeigen. Sonst kann es Sie einiges kosten.

Zum Schadensersatz kommen Anwaltskosten

So ging es dem Beklagten. Die 100 € Schadensersatz waren nämlich noch nicht alles. Hinzu kommen noch „vorgerichtliche Anwaltskosten“ in Höhe von 627,13 €, die der Beklagte dem Kläger erstatten muss. Außerdem muss er noch 91 % der Kosten tragen, die durch den Rechtsstreit vor Gericht entstanden sind.

Wenn Sie wissen wollen, um welchen Betrag es dabei geht, können Sie in diesen gratis verfügbaren Kostenrechner gerne den vom Gericht festgesetzten Streitwert von 5600 € eingeben. Bitte berücksichtigen Sie dann noch, dass der Rechtsstreit durch zwei Instanzen gegangen ist (Landgericht und Oberlandesgericht).

Hier finden Sie das Urteil

Das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 9.9.2025 ist bei Eingabe des Aktenzeichens 4 U 464/25 im Internet leicht zu finden.

Dr. Eugen Ehmann

Dr. Eugen Ehmann
Verfasst von
Dr. Eugen Ehmann
Dr. Eugen Ehmann
Dr. Eugen Ehmann ist ausgewiesener Fachmann auf dem Gebiet des Datenschutzes in Unternehmen & Behörden. Er ist Herausgeber eines renommierten DSGVO-Kommentars und Autor zahlreicher Beiträge in der Datenschutz PRAXIS sowie in vielen weiteren Datenschutz-Veröffentlichungen. Außerdem moderiert er seit 2003 die IDACON , den renommierten Datenschutz-Kongress.

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