Reform des BDSG
Bundeskanzler Merz und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer haben am 04.12.2025 beschlossen, Änderungen des BDSG auf den Weg zu bringen. Dabei wollen sie auch die organisatorische Struktur der Datenschutzaufsicht reformieren. Die beschlossenen Maßnahmen sind im Folgenden wörtlich wiedergegeben. Zur besseren Übersicht wurden bei Maßnahme Nr. 158 Gliederungspunkte eingefügt. Die Maßnahmen sind kommentierend erläutert.
„Reform der Datenschutzaufsicht“ (Maßnahme Nr. 158)
- „Der Bund wird in Abstimmung mit den Ländern die Datenschutzaufsicht für den nichtöffentlichen Bereich bis spätestens 31.12.2027 reformieren und dabei gegebenenfalls auch die Aufgabenverteilung im Föderalstaat neu justieren.
- Ziel ist die Sicherstellung der einheitlichen Rechtsauslegung und -anwendung sowie Erhöhung der Effizienz im Zusammenspiel der Aufsichtsbehörden.
- Hierzu können insbesondere die Bündelung von Kompetenzen bei der BfDI [= Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit] oder Aufsichtsbehörden der Länder (bspw. durch Zuständigkeitskonzentration und/oder One-Stop-Shop-Regelungen), eine bessere Einbindung der DSK [= Datenschutzkonferenz] und/oder die Einführung eines Kohärenzverfahrens unter Nutzung der Möglichkeiten des Art. 87 Abs. 3 GG auf Bundesebene oder im Wege von Staatsverträgen zwischen den Ländern gehören.
- Der Bund prüft die Aufhebung der Pflicht zur Bestellung eines Landesdatenschutzbeauftragten.“
Erläuterungen:
- Gemäß Art. 87 Abs.2 Satz1 GG kann der Bund für Angelegenheiten, für die ihm die Gesetzgebungskompetenz zust…