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09. Dezember 2025

Reform des BDSG

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Die Bundesregierung strebt eine Reform des BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) an.
Bild: KrulUA / iStock / Getty Images Plus
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Politische Absichten
Bundeskanzler Merz und die Länderchefinnen und -chefs stellen das BDSG auf den Prüfstand und planen u.a. einen tiefgreifenden Umbau der Datenschutzaufsicht. Was genau beschlossen wurde, welche Reformen bevorstehen und in welchen Zeitrahmen diese ungesetzt werden sollen, zeigt der Blick in die nun vorliegenden Maßnahmen – ergänzt um Einordnung und Hintergründe.

Bundeskanzler Merz und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer haben am 04.12.2025 beschlossen, Änderungen des BDSG auf den Weg zu bringen. Dabei wollen sie auch die organisatorische Struktur der Datenschutzaufsicht reformieren. Die beschlossenen Maßnahmen sind im Folgenden wörtlich wiedergegeben. Zur besseren Übersicht wurden bei Maßnahme Nr. 158 Gliederungspunkte eingefügt. Die Maßnahmen sind kommentierend erläutert.

„Reform der Datenschutzaufsicht“ (Maßnahme Nr. 158)

  • „Der Bund wird in Abstimmung mit den Ländern die Datenschutzaufsicht für den nichtöffentlichen Bereich bis spätestens 31.12.2027 reformieren und dabei gegebenenfalls auch die Aufgabenverteilung im Föderalstaat neu justieren.
  • Ziel ist die Sicherstellung der einheitlichen Rechtsauslegung und -anwendung sowie Erhöhung der Effizienz im Zusammenspiel der Aufsichtsbehörden.
  • Hierzu können insbesondere die Bündelung von Kompetenzen bei der BfDI [= Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit] oder Aufsichtsbehörden der Länder (bspw. durch Zuständigkeitskonzentration und/oder One-Stop-Shop-Regelungen), eine bessere Einbindung der DSK [= Datenschutzkonferenz] und/oder die Einführung eines Kohärenzverfahrens unter Nutzung der Möglichkeiten des Art. 87 Abs. 3 GG auf Bundesebene oder im Wege von Staatsverträgen zwischen den Ländern gehören.
  • Der Bund prüft die Aufhebung der Pflicht zur Bestellung eines Landesdatenschutzbeauftragten.“

Erläuterungen:

  • Gemäß Art. 87 Abs.2 Satz1 GG kann der Bund für Angelegenheiten, für die ihm die Gesetzgebungskompetenz zust…
Dr. Eugen Ehmann
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Verfasst von
Dr. Eugen Ehmann
Dr. Eugen Ehmann
Dr. Eugen Ehmann ist ausgewiesener Fachmann auf dem Gebiet des Datenschutzes in Unternehmen & Behörden. Er ist Herausgeber eines renommierten DSGVO-Kommentars und Autor zahlreicher Beiträge in der Datenschutz PRAXIS sowie in vielen weiteren Datenschutz-Veröffentlichungen. Außerdem moderiert er seit 2003 die IDACON , den renommierten Datenschutz-Kongress.
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