Daten nicht nur zu schützen, sondern unter Umständen auch zu teilen und damit nutzbar zu machen – diese Aufgabe kommt nun auf bestimmte Unternehmensbranchen zu. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den neuen Pflichten nach dem EU Data Act (Verordnung (EU) 2023/2854), der eine Querschnittsaufgabe verschiedener Unternehmensbereiche bedingt.
Zusätzlich ist am 29.10.2025 im Bundeskabinett der (zweite) Referentenentwurf zum Durchführungsgesetz des Data Act verabschiedet worden und geht nun den weiteren Weg bis zur Verabschiedung, hoffentlich zügig. In diesem Entwurf sind insbesondere Zuständigkeitsthemen sowie die Bußgeldtatbestände enthalten, die künftig ebenfalls zu beachten sind.