Praxisbericht
/ 03. Februar 2026

Neue Spielregeln, die auch den Datenschutz betreffen

Der EU Data Act, am 11.01.2024 in Kraft getreten, gilt seit dem 12.09.2025 in weiten Teilen als unmittelbar geltendes Recht. Er ergänzt den EU Data Governance Act und bildet neben der DSGVO, dem Digital Markets Act sowie dem Digital Services Act einen zentralen Baustein der europäischen Datenstrategie.

Daten nicht nur zu schützen, sondern unter Umständen auch zu teilen und damit nutzbar zu machen – diese Aufgabe kommt nun auf bestimmte Unternehmensbranchen zu. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den neuen Pflichten nach dem EU Data Act (Verordnung (EU) 2023/2854), der eine Querschnittsaufgabe verschiedener Unternehmensbereiche bedingt.

Zusätzlich ist am 29.10.2025 im Bundeskabinett der (zweite) Referentenentwurf zum Durchführungsgesetz des Data Act verabschiedet worden und geht nun den weiteren Weg bis zur Verabschiedung, hoffentlich zügig. In diesem Entwurf sind insbesondere Zuständigkeitsthemen sowie die Bußgeldtatbestände enthalten, die künftig ebenfalls zu beachten sind.

Stufenweise Geltung des Data Act:
  • 12.09.2025: Geltung der Hauptpflichten aus dem Data Act
  • 12.09.2026: Geltung der Designpflicht: Neue Produkte/Dienste müssen einen „eingebauten“ Datenzugang („Access by Design“) ermöglichen
  • 12.01.2027: Verbot von Wechselentgelten im Cloud-Bereich
  • 12.09.2027: Verbot unfairer B2B-Klauseln (Business to Business)

Ziel und wesentlicher Inhalt des Data Act

Die EU hat einen harmonisierten rechtlichen Rahmen geschaffen, um den Bedürfnissen der digitalen Wirtschaft gerecht zu werden und einen reibungslos funktionierenden Binnenmarkt für Daten sicherzustellen. In diesem Rahmen hat sie festgelegt, wer unter welchen …

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