Videoüberwachung datenschutzkonform anwenden
Ein Urteil des Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm vom 28.05.2025 (Az: 18 SLa 959/24) befasst sich ausführlich mit einem Schadensersatzanspruch eines zum Zeitpunkt des Urteils ehemaligen Beschäftigten eines Unternehmens der Stahlindustrie. In 2. Instanz bestätigte das LAG Hamm das Urteil der 1. Instanz, das dem Beschäftigten immerhin 15.000 € als Schadensersatz wegen einer unzulässigen Videoüberwachung zugesprochen hatte.
Das Gericht qualifizierte diese Videoüberwachung als übermäßig und sah sie als schwere Persönlichkeitsverletzung des Beschäftigten an. Das Urteil geht sehr detailliert auf die Voraussetzungen einer Videoüberwachung ein.
Worum streiten die Beteiligten?
Der Verantwortliche produziert Stahlblöcke in einer Betriebshalle, die aufgeteilt ist in Produktionshalle, Pausenraum, Umkleideräume, WCs, Büros und einen Lagerraum. Die Halle befindet sich auf einem nicht eingezäunten Betriebsgelände in einem Industriegebiet. Die Zufahrt ist mit einer Schranke gesichert und von einem Pförtner bewacht.
Innerhalb der Produktionshalle, des Lagers und der Büros sind insgesamt 34 Videokameras angebracht, die 24 Stunden täglich die gesamte Fläche aufzeichnen und für 48 Stunden speichern. Die Kameras können in HD-Qualität filmen, der Anwender kann die Bilder live auswerten und in Bildbereiche hereinzoomen. Pausenräume, Umkleide und WC sind nicht mit Kameras versehen. An jeder Zugangstür befinden sich Hinweisschilder auf die Videoüberwachung.
Der Betroffene war als Produktionsmitarbeiter beim Verantwortlichen beschäftigt. Während seiner Tätigkeit an einer Maschine innerhalb de…