Videoüberwachung datenschutzkonform anwenden
Ein Urteil des Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm vom 28.05.2025 (Az: 18 SLa 959/24) befasst sich ausführlich mit einem Schadensersatzanspruch eines zum Zeitpunkt des Urteils ehemaligen Beschäftigten eines Unternehmens der Stahlindustrie. In 2. Instanz bestätigte das LAG Hamm das Urteil der 1. Instanz, das dem Beschäftigten immerhin 15.000 € als Schadensersatz wegen einer unzulässigen Videoüberwachung zugesprochen hatte.
Das Gericht qualifizierte diese Videoüberwachung als übermäßig und sah sie als schwere Persönlichkeitsverletzung des Beschäftigten an. Das Urteil geht sehr detailliert auf die Voraussetzungen einer Videoüberwachung ein.
Worum streiten die Beteiligten?
Der Verantwortliche produziert Stahlblöcke in einer Betriebshalle, die aufgeteilt ist in Produktionshalle, Pausenraum, Umkleideräume, WCs, Büros und einen Lagerraum. Die Halle befindet sich auf einem nicht eingezäunten Betriebsgelände in einem Industriegebiet. Die Zufahrt ist mit einer Schranke gesichert und von einem Pförtner bewacht.
Innerhalb der Produktionshalle, des Lagers und der Büros sind insgesamt 34 Videokameras angebracht, die 24 Stunden täglich die gesamte Fläche aufzeichnen und für 48 Stunden speichern. Die Kameras können in HD-Qualität filmen, der Anwender kann die Bilder live auswerten und in Bildbereiche hereinzoomen. Pausenräume, Umkleide und WC sind nicht mit Kameras versehen. An jeder Zugangstür befinden sich Hinweisschilder auf die Videoüberwachung.
Der Betroffene war als Produktionsmitarbeiter beim Verantwortlichen beschäftigt. Während seiner Tätigkeit an einer Maschine innerhalb der Produktionshalle stand er mit dem Rücken zu einer Kamera, die auf den Verladebereich der Halle gerichtet war. Wenn er sich jedoch umdrehte oder seinen Arbeitsplatz verließ, wurde seine Vorderseite zwangsläufig aufgenommen. Über weitere Kameras ließ sich kontrollieren, ob und wann er sich auf dem Weg zu den Büros, zum Pausenraum, der Umkleide oder zum WC befand.
Über die Zulässigkeit der Kameraüberwachung führten die Beteiligten mehrere Rechtsstreitigkeiten, die durch rechtskräftiges Urteil des LAG Hamm endeten.
Zulässigkeit der Videoüberwachung
Das Unternehmen argumentiert als Zweck der Videoüberwachung mit Verhinderung von Straftaten, Vandalismus und Manipulation an Maschinen, mit Arbeitssicherheit und Auswertung von Arbeitsunfällen, Nachverfolgung von Maschinenausfällen sowie mit der Kontrolle der korrekten Verladung der Produkte.
Das LAG Hamm verwirft jedoch all diese Argumente. Es kommt zu dem Ergebnis, dass ein schwerer Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Form des Rechts am eigenen Bild des Beschäftigten vorliege. Dieser sei einem erheblichen ständigen Anpassungsdruck ausgesetzt gewesen. Insbesondere sei unklar gewesen, wann eine Beobachtung und Aufzeichnung durch die Videoüberwachung stattfand, wer beobachtete, wer Zugriff auf die gespeicherten Daten hatte und was mit diesen Daten geschieht.
Zusammengefasst lässt sich die Unzulässigkeit der Videoüberwachung damit begründen, dass der Verantwortliche die Überwachung nicht auf eine Rechtsgrundlage stützen konnte bzw. dass das Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht gewahrt blieb. Weiterhin hatte der Verantwortliche in einzelnen Punkten nicht ausreichend Tatsachen vorgetragen, die eine Überwachung hätten stützen können.
Im Zivilprozess, wozu auch arbeitsgerichtliche Rechtsstreitigkeiten gehören, gilt der Grundsatz: Jede Partei muss die ihr günstigen Tatsachen vortragen und nötigenfalls auch beweisen.
Mögliche Rechtsgrundlagen greifen nicht
Das LAG Hamm prüft im Urteil sehr intensiv einzelne in Betracht kommende Rechtsgrundlagen, die eine Zulässigkeit der Videoüberwachung hätten begründen können.
- § 4 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) scheidet vorliegend als Rechtsgrundlage aus, da der Produktionsbereich des Verantwortlichen keinen öffentlich zugänglichen Bereich darstellt.
- § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG scheidet nach Ansicht des Gerichts ebenfalls aus. Denn der Verantwortliche konnte keine tatsächlichen dokumentierten Anhaltspunkte dafür vortragen, dass seine Beschäftigten in der Vergangenheit Straftaten begangen hätten.
- Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) sieht das Gericht nicht als einschlägig an. Der Arbeitsvertrag des Beschäftigten enthält zwar eine vorweggenommene allgemeine Einwilligungsklausel in Videoüberwachungsmaßnahmen. Das Gericht sieht aber hier die Freiwilligkeit der Einwilligung als nicht gegeben. Auch fehle es an einer Belehrung über das Widerrufsrecht nach § 26 Abs. 2 Satz 4 BDSG und daran, dass die Einwilligungserklärung nicht klar von den übrigen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen unterscheidbar sei (Art. 7 Abs. 2 S. 1 DSGVO).
- Der Verweis auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO scheitert an der notwendigen Verhältnismäßigkeit. Denn der Verantwortliche hat nicht genügend konkret vorgetragen, welche Straftaten, Maschinenausfälle oder Arbeitsunfälle es in welchem Umfang in der Vergangenheit gegeben hatte. So sieht es das Gericht z.B. als nicht geeignet an, den Arbeitsplatz des Beschäftigten zu überwachen, um eine korrekte Verladung der Produkte in einem anderen Bereich der Halle zu dokumentieren. Weiterhin hätte es bei Diebstählen im Außenbereich mildere Mittel gegeben, nämlich die Überwachung des Außenbereichs (Erforderlichkeit der Maßnahme).
Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass aufgrund des langen Überwachungszeitraums von 22 Monaten, trotz Widerspruch des Klägers, die hohe Geldentschädigung gerechtfertigt sei. Der Verantwortliche habe sich in eklatanter Weise über die Anforderungen des Datenschutzrechts hinweggesetzt. Auch habe er sich vor der Installation der Videoüberwachung nicht datenschutzrechtlich beraten lassen.
Das Urteil des LAG Hamm kann als gute Hilfestellung dienen, um die Zulässigkeit einer Videoüberwachung im Vorfeld genau zu prüfen. Es ist nachzulesen unter https://ogy.de/9ecn.

Die vollständige Checkliste findet sich unter https://ogy.de/gw89.