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17. November 2025

Datenschutzaufsichtsbehörden: Richtlinie zu Bußgeldverfahren

DP+
Unternehmen müssen die mittelbaren Auswirkungen der MRiDaVG bereits bei Meldungen und Benachrichtigungen der Verletzung personenbezogener Daten berücksichtigen
Bild: iStock.com/Virojt Changyencham
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MRiDaVG auch für meldende Unternehmen relevant
Die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden haben sich auf ein einheitliches Vorgehen bei Bußgeldverfahren verständigt. Diese Richtlinien bieten wichtige Anhaltspunkte, wie sich Unternehmen vor und während eines Bußgeldverfahrens am besten verhalten.

Die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden für den nicht-öffentlichen Bereich haben am 16.06.2025 die „Musterrichtlinien für das Verfahren über Geldbußen der Datenschutzaufsichtsbehörden (MRiDaVG)“ beschlossen (Text siehe https://ogy.de/6fp6).

Die MRiDaVG sind allein mit diesem Beschluss der Datenschutzkonferenz (DSK) noch nicht verbindlich. Der Beschluss enthält eine Musterrichtlinie, die die Behördenleitung der jeweiligen Datenschutzaufsichtsbehörde als Verwaltungsvorschrift erlassen wird.

Die Datenschutzaufsichtsbehörden haben sich wechselseitig dazu verpflichtet, das zu tun. Erst dann sind die MRiDaVG – jeweils behördenintern – verbindlich.

Wichtig
Eine solche Verwaltungsvorschrift ist kein Rechtsakt, der eine rechtliche Wirkung für die betroffenen Personen oder die Adressaten eines Bußgelds hat. Es handelt sich allein um eine interne Bindung der Behörde. Konkret: Die Mitarbeitenden der Datenschutzaufsichtsbehörde sind verpflichtet, ein Bußgeldverfahren entsprechend diesen Vorgaben durchzuführen.

Die MRiDaVG legen weder die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) aus noch konkretisieren sie die Anwendung der DSGVO. Schon aufgrund der Normhierarchie ist dies rechtlich ausgeschlossen. Die Auslegung erfolgt aus der DSGVO heraus und verbindlich nur durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Die MRiDaVG können dennoch sol…

Dr. Jens Eckhardt
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Verfasst von
Jens Eckhardt
Dr. Jens Eckhardt
Dr. Jens Eckhardt ist Rechtsanwalt sowie Fachanwalt für IT-Recht, Datenschutz-Auditor (TÜV) und IT-Compliance Manager (TÜV) bei Eckhardt Rechtsanwälte Partnerschaft mbB.
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