Eine Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung kann Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Beschäftigtendaten sein. Das gilt beim Einsatz einer Software zur Personalverwaltung ebenso wie bei Überwachungsmaßnahmen, z.B. einer Videoüberwachung.
Betriebs- und Dienstvereinbarungen ermöglichen Regelungen, die auf die spezifischen Bedürfnisse im konkreten Beschäftigungs- und Sachbereich abgestimmt sind.
Was sagt die DSGVO?
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gestattet Kollektivvereinbarungen als spezifische Regelungen für die Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext (Art. 88 Abs. 1 DSGVO, Erwägungsgrund 155 DSGVO). Der bundesdeutsche Gesetzgeber hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und Betriebs- sowie Dienstvereinbarungen als spezielle Rechtsgrundlagen in § 26 Abs. 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verankert. Auch die Landesdatenschutzgesetze enthalten entsprechende Regelungen für Dienstvereinbarungen im öffentlichen Bereich der Länder.
Die Betriebs- bzw. Dienstparteien müssen bei ihren Regelungen die Vorgaben von Art. 88 Abs. 2 DSGVO beachten. Dies hebt § 26 Abs. 4 Satz 2 BDSG nochmals hervor. Nach Art. 88 Abs. 2 DSGVO müssen die Regelungen angemessene Maßnahmen umfassen, mit denen die berechtigten Interessen und Grundrechte der betroffenen Beschäftigten gewahrt werden. Das gilt insbesondere in Bezug auf
- die Transparenz der Verarbeitung,
- die Datenübermittlung innerhalb einer Unternehmensgruppe und
- die Überwachung am Arbeitsplatz.
Datenschutzrechtlicher Prüfungsmaßstab ist unklar
In der Praxis stehen die Betriebs- bzw. Dienstparteien vor der Frage nach dem datenschutzrechtlichen Prüfungsmaßstab, wenn die Verarbeitung auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung erfolgen soll.
Parteien einer Kollektivvereinbarung nehmen für sich bislang einen mehr oder weniger weiten Ermessenspielraum in Anspruch, wenn sie die Erforderlichkeit einer Datenverarbeitung beurteilen.
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung insofern grundsätzlich keine Bedenken geäußert. Es räumte den Betriebsparteien sogar häufig einen recht weiten Spielraum ein, wie z.B. die Entscheidungen zur Videoüberwachung von Beschäftigten zeigen.
Je nach „Risikoappetit“ halten es Betriebs-/Dienstparteien teilweise auch für zulässig, einhergehend mit besonderen Schutzvorkehrungen in die Rechte der Beschäftigten punktuell weiter einzugreifen, als es die Regelungen der DSGVO im Einzelnen vorsehen. Das folge aus Art. 88 DSGVO, der nach Abs. 1 Kollektivvereinbarungen ermögliche und den hierbei zu beachtenden rechtlichen Rahmen in Abs. 2 festlege.
Datenschutzfachleute halten eine solche Abweichung, die im Ergebnis zu einem niedrigeren Schutzniveau für die betroffenen Beschäftigten führt, aber überwiegend für unzulässig.