Es kann gut sein, dass Sie von diesem Thema noch nie gehört haben. Aber Sie sollten vorbereitet sein, falls es demnächst im Unternehmen heißt: Unsere Forderungsausfälle sind deutlich gestiegen. Und schuld daran ist der Datenschutz. Denn von Restschuldbefreiungen erfahren wir jetzt ja sehr schnell nichts mehr. Lesen Sie, was der Europäische Gerichtshof (EuGH) dazu entschieden hat.
Die DSGVO gilt nur für personenbezogene Daten. Wann aber sind Daten personenbezogen? Steht der Name der betroffenen Person direkt dabei, ist der Personenbezug klar. Was, wenn das nicht der Fall ist? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich dazu geäußert. Seine Antwort fällt differenziert aus. Mit der „typisch deutschen“ Diskussion, ob der Personenbezug „absolut“ oder „relativ“ zu verstehen ist, hält er sich dabei nicht auf.
Sie waren in einem Krankenhaus oder bei einem niedergelassenen Arzt in Behandlung. Sie sind nicht sicher, ob die Behandlung wirklich fachgerecht war. Können Sie eine kostenlose Kopie der Behandlungsunterlagen verlangen, um das zu überprüfen? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) zeigt sich sehr großzügig.
„Abmahnwellen“ wegen angeblicher oder tatsächlicher Datenschutzverletzungen sind gefürchtet. Bisher bleiben die Abmahnungen meist erfolglos. Aber könnte sich das vielleicht ändern? Dem BGH ist das Thema so wichtig, dass er dazu den EuGH eingeschaltet hat.
Ein ehemaliger Mitarbeiter einer Bank hört, dass sich die Innenrevision seines Ex-Arbeitgebers intensiv mit Unterlagen über ihn befasst. Er möchte vom Arbeitgeber wissen, welche Mitarbeiter wann auf welche Daten von ihm zugegriffen haben. Die Bank verweigert wichtige Teile der Auskunft. Die Datenschutzaufsicht gibt ihr Recht. Wie sieht der EuGH die Angelegenheit?
Mit einem spektakulären Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Auslegungshoheit für Fragen des Beschäftigtendatenschutzes in der EU weitgehend an sich gezogen. Das wird Folgen haben.
Wer sich zum ersten Mal an einem EuGH-Urteil versucht, ist oft der Verzweiflung nahe. Alles wirkt noch schwieriger und unübersichtlicher als bei den Urteilen deutscher Gerichte. Lesen Sie anhand eines Beispiels, wie Sie mit dieser Herausforderung zurechtkommen.
Aktuelle Gerichtsurteile zeigen, dass Geschädigte vermehrt Schadensersatzansprüche durchsetzen können. Verantwortliche minimieren die Risiken, indem sie ihre Verarbeitungsprozesse prüfen und Beschäftigte schulen. Dafür ist es sinnvoll, die häufigsten Schwachstellen zu kennen.
Beim Auskunftsanspruch betroffener Personen nach Art. 15 DSGVO sind viele Fragen offen. In einem wichtigen Punkt hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) jetzt Klarheit geschaffen. Betroffene Personen können im Regelfall verlangen, dass der Verantwortliche ihnen ganz genau sagt, an wen er ihre Daten übermittelt hat.
Beim Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ist inzwischen fast alles umstritten. Gleich mehrere Vorlagen nationaler Gerichte geben dem EuGH Gelegenheit, Streitfragen zu klären. Wir präsentieren Ihnen eine Auswahl der wichtigsten Themen, um die es dabei geht.