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EuGH

DSGVO-Schadensersatz

Der Begriff des Schadens ist laut EuGH weit auszulegen. Bei einem Datenschutzvorfall, der 533 Millionen Facebook-Nutzerkonten betraf, zog der BGH daraus jetzt die Konsequenzen: Schon der bloße Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten stellt einen Schaden dar. Die Folgen dieser Auslegung reichen weit über den konkreten Fall hinaus.

Junge Frau mit Locken spricht lachend in ihr Headset
Bild: Zero Creatives / iStock / Getty Images
Verhaltens- und Leistungskontrolle

Unterliegt die Nutzung von Headsets der Mitbestimmung? Und falls dem so ist: Wer darf mitbestimmen? Der Gesamtbetriebsrat oder die Betriebsräte vor Ort in den einzelnen Betrieben? Diese Fragen beantwortet das Bundesarbeitsgericht (BAG) klar. Zu einer wichtigen weiteren Frage sagt es aber kein Wort. Dafür hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) dazu geäußert.

DP+
Die gemeinsame Verantwortlichkeit (Joint Controllership) ist von der Alleinverantwortlichkeit wie auch von der Auftragsverarbeitung abzugrenzen. Datenschutzbeauftragte sollten diese Unterschiede kennen.
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Gemeinsame Verantwortlichkeit

Die gemeinsame Verantwortlichkeit (Joint Controllership) ist ein Rollenmodell, das schon vor der Datenschutz-Grundverordnung (­DSGVO) bestand. Aber sie gewinnt aufgrund der Ausgestaltung durch die DSGVO und zukünftig z.B. für die datenschutzrechtliche Bewertung der Nutzung künstlicher Intelligenz zunehmend an Bedeutung.

EU-Prüfverfahren trifft KI, Biometrie und Kryptowährungen

Die Fachpresse beobachtet sehr aufmerksam das Projekt Worldcoin, so auch die Datenschutzkontrolle des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht (BayLDA). Die Worldcoin-Technik berührt zentrale Fragen, die Leitplanken für zukünftige Bewertungen darstellen könnten.

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Ziel der KI-Verordnung ist es, Risiken der Künstlichen Intelligenz mit einem sektorübergreifenden, risikobasierten und menschzentrierten Ansatz zu reduzieren
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Künstliche Intelligenz

Mit Inkrafttreten der KI-VO wird sich der Compliance-Aufwand v.a. für Unternehmen, die Hochrisiko-KI-Systeme anbieten oder betreiben, um ein weiteres Risikomodul erhöhen. Für die Praxis bietet es sich an, das KI-Thema in das Datenschutzmanagement-System zu integrieren.

Grundsatzentscheidungen

In zwei Entscheidungen hat der EuGH klargestellt, dass den Verantwortlichen die Pflicht zu einem Risikomanagement trifft, aber keine Pflicht zur Risikofreiheit besteht. Auch für den Schadensersatz stellt der EuGH die Weichen. Diese Entscheidungen des EuGH haben damit grundsätzliche Bedeutung für die Umsetzung der DSGVO.

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Die DSGVO definiert den Begriff des Schadens weit und macht den Anspruch auf Schadensersatz von keiner bestimmten Schwelle abhängig. Sie beschränkt den Anspruch nicht auf Schäden von einer gewissen Erheblichkeit.
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Alles nicht so schlimm? Oder doch?

Neuerdings hört man Behauptungen wie: Der EuGH hält sich beim Thema Schadensersatz zurück. Und für Bagatellen wie ein „ungutes Gefühl“ gibt es ohnehin nichts. Was ist daran Dichtung, was ist Wahrheit? Eine Analyse von vier EuGH-Entscheidungen schafft Klarheit.

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Terminbuchungstools und Datenschutz: Gemäß dem Need-to-know“-Prinzip dürfen nur die Beschäftigten Zugriff auf das Tool erhalten, für die dies erforderlich ist. Die zuständigen Beschäftigten müssen regelmäßig datenschutzrechtlich sensibilisiert und geschult werden.
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Datenschutz im Gesundheitssektor

Als Alternative zur klassischen Terminvereinbarung per Telefon bieten viele Arztpraxen mittlerweile Online-Tools an. Diese haben allerdings die Anforderungen aus der ­DSGVO zu erfüllen.

DSGVO-konform im Praxisalltag

Das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (VVT) ist eine ­wichtige Grundlage, um die DSGVO umzusetzen. Dies gilt insbesondere für Ärztinnen und Ärzte, da sie häufig Gesundheitsdaten verarbeiten. Der Beitrag vermittelt Tipps, wie man in der Arztpraxis ein VVT erstellt.

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Protokollierung von IP-Adressen: Um als DSB wirksam und kundenfreundlich zu beraten, brauchen Sie ein Verständnis für das Interesse des Gegenübers und nachvollziehbare Argumente. Beides liefert dieser Best-Practice-Beitrag
Bild: Screenshot Dr. Klaus Meffert
Datenspeicherung

Ungekürzte Netzwerkadressen von Website-Besuchern in Protokolldateien zu speichern, ist diskussionswürdig, u.a. weil die Website-Anbieter auf diese Weise anlasslos personenbezogene Daten erfassen (Stichwort Vorratsdatenspeicherung). Welche Vorgehensweise können Sie als DSB stattdessen empfehlen?

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