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18. März 2026

Berechtige Interessen: aktuelle Praxisfragen

DP+
Verantwortliche sollten das berechtigte Interesse als Verarbeitungsgrund nicht nur auf dem Papier nachweisen können, sondern mit organisatorischen und technischen Maßnahmen in die Tat umsetzen
Bild: iStock.com/BlackJack3D
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Rechtsgrundlage berechtigtes Interesse prüfen und umsetzen
Das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO ist in seiner Anwendung mit erheblichen Unsicherheiten verbunden. Der Beitrag erläutert, wie Verantwortliche das berechtigte Interesse strukturiert prüfen, sauber dokumentieren und organisatorisch absichern.

Vor allem zu Geltungsbeginn der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hatte man das Gefühl, dass für jede Verarbeitung personenbezogener Daten eine Einwilligung erforderlich sei. Nun zeigt sich deutlich, dass diese Rechtsgrundlage oftmals an ihre Grenzen stößt. Gerade im Hinblick auf datenschutzrechtliche Fragestellungen im Bereich künstlicher Intelligenz (KI) oder auch im Rahmen der Datenzugangsansprüche nach dem Data Act stellt die Einwilligung nicht immer eine praktikable Lösung dar. Bei einfachen Verarbeitungstätigkeiten und im Beschäftigtenkontext wiederum ist Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO oft die einzig tragfähige Rechtsgrundlage.

Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO ist allerdings weder als Auffangtatbestand noch als Ausnahme konzipiert, sondern steht gleichwertig neben den übrigen Rechtsgrundlagen von Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Dies betont auch der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) in seinen „Guidelines 1/2024 on processing of personal data based on Article 6(1)(f) GDPR“ (Rn 9) sowie in seiner „Stellungnahme 28/2024 zu gewissen Datenschutzaspekten der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit KI-Modellen“ (Rn 60).

Zugleich hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) wiederholt betont, dass die Rechtsgrundlagen des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b bis f DSGVO eng auszulegen sind. Denn diese können dazu führen, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten trotz fehlender Einwilligung der betroffenen Person rechtmäßig ist (Urt. v. 4.10.24, Koninklijke Nederlandse Lawn Tennisbond, C621/22, Rn 31).

Daraus folgt jedoch kein fakt…

Carolin Loy
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Verfasst von
Carolin Loy
Carolin Loy
Carolin Loy ist Bereichsleiterin für den Bereich Digitalwirtschaft und Pressesprecherin beim Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht.
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