Asthma, Diabetes, der „Rücken“ – Präventionsmaßnahmen könnten manches verhindern. Das dachte sich auch eine private Krankenversicherung. Sie wertete die Diagnosen in den Rechnungen aus, die ihre Versicherten zur Erstattung einreichten. In geeigneten Fällen machte sie dann Angebote für kostenfreie Präventionsmaßnahmen. Doch die zuständige Datenschutzaufsicht reagierte darauf recht allergisch. Aus ihrer Sicht fehlte es an der nötigen Einwilligung der Versicherten. Das Bundesverwaltungsgericht nutzt die Gelegenheit für eine ausführliche Grundsatzentscheidung.