Der Einsatz von KI wirft bezüglich Datenschutz erhebliche Fragen auf. Vor allem Cloud-Lösungen sind problematisch, da sensible Daten Rechenzentren verlassen und eine externe Verarbeitung erfolgt. AnythingLLM bietet eine lokale Alternative.
Die Bestimmung des Personenbezugs ist im Kontext des Einsatzes von KI, des Teilens von Daten nach dem Data Act und für die Nutzung von „As a Service“-Angeboten sowie auch für die Reichweite eines Auskunftsanspruchs von grundlegender Bedeutung. Der EuGH hat nun klargestellt: Der Personenbezug einer Information ist relativ zu bestimmen.
Ohne die Zusammenarbeit mit der IT-Administration wird kaum ein Datenschutzbeauftragter oder eine Datenschutzbeauftragte (DSB) auskommen. Doch die Kooperation darf nicht zu eng werden. Vor allem darf es nicht zu einer Doppelfunktion DSB und Administrator/-in kommen, um der Datenschutzkontrolle gerecht zu werden.
Das Verhältnis zwischen Datenschutzbeauftragtem und Administrator ist oft ein ganz spezielles: Denn ein Administrator unterliegt der Datenschutzkontrolle. Wie machen Sie ihm das schmackhaft?