Datenschutz bei OKR (Teil 2)
Zur Erinnerung bzw. für die Leserinnen und Leser, die Teil 1 noch nicht lesen konnten, in Kurzform die Zweckbestimmung von OKR: OKR sind ein Zielerreichungssystem, das der Organisation hilft, ihre Strategie umzusetzen. Sie umfassen eine personenbezogene Leistungskontrolle, soweit es erforderlich ist, um zusammen an den Zielen zu arbeiten.
Rechtmäßigkeit von OKR
Orientieren sich Datenschutzbeauftragte (DSB) an diesem Zweck, so sind mehrere Rechtsgrundlagen vorstellbar. Art. 6 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) enthält mit der Einwilligung und der Interessenabwägung zwei mögliche Rechtsgrundlagen. Zusätzlich drängt sich § 26 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zur Verarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses auf.
Lassen sich OKR mit einer Einwilligung legitimieren?
Tatsächlich kommt es dem Ideal der OKR-Gründer sehr nahe, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Beschäftigte) sich freiwillig dafür entscheiden, bei OKR mitzuwirken. Wie DSB jedoch wissen, ist es mit der Freiwilligkeit im Beschäftigungsverhältnis so eine Sache.
Da Beschäftigte in der Regel in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, lässt sich argumentieren, dass sie sich gar nicht freiwillig entscheiden können. Außerdem: Wie geht eine Organisation damit um, wenn einige Beschäftigte oder gar ganze Teams sich für und andere gegen OKR entscheiden?
Insofern ist die Einwilligung als Rechtsgrundlage möglich. Sie kann jedoch zu praktischen Problemen führen.
Sind OKR für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich?
Passender erscheint § …