Telefonwerbe-Einwilligungen dokumentieren: Das fordert die Bundesnetzagentur
Seit dem 01.10.2021 sind Einwilligungen von Verbrauchern und Verbraucherinnen in die Telefonwerbung nach Maßgabe von § 7a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu dokumentieren (siehe dazu Benedikt, Heft 02/2022, S. 1 ff., Telefonmarketing: Neue Dokumentationspflichten nach § 7a UWG). Die Bundesnetzagentur (BNetzA) als zuständige Verwaltungsbehörde hat hierzu Auslegungshinweise veröffentlicht. Diese führen – jedenfalls in Teilen – zu neuen datenschutzrechtlichen Herausforderungen.
Gesamtkontext der Dokumentationspflicht
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 UWG erfordert die Telefonwerbung gegenüber einem Verbraucher oder einer Verbraucherin eine ausdrückliche Einwilligung. § 7a UWG soll zum Schutz der Verbrauchenden Vorgaben zur Dokumentation und zum Nachweis solcher Einwilligungen machen.
Auslegungshinweise der BNetzA – auch zur DSGVO
Aufgrund der Unbestimmtheit der gesetzlichen Anforderungen an die Dokumentation sind die Auslegungshinweise der BNetzA hilfreich. Sie sind als PDF abrufbar unter https://ogy.de/bnetza-auslegungshinweise. Die Hinweise beschränken sich jedoch nicht darauf, nur Vorgaben zur Dokumentation zu machen.
Damit ergeben sich Überschneidungen zur Zuständigkeit der Datenschutzaufsichtsbehörden sowie v.a. zur Orientierungshilfe (OH) Direktwerbung der Datenschutzkonferenz (DSK; siehe Eckhardt, Heft 07/2022, S. 16 f., Direktwerbung & Datenschutz: Es wird konkreter und strenger!) – und somit zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Adressat der Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht
Die BNetzA sieht in den Ausle…