Analyse
/ 10. November 2022

Telefonwerbe-Einwilligungen dokumentieren: Das fordert die Bundesnetzagentur

Die Bundesnetzagentur hat die Dokumentation von Telefonwerbung-Einwilligungen gemäß UWG neu ausgelegt. Im Detail ergeben sich Unklarheiten im Zusammenspiel mit dem Datenschutz und dadurch Handlungsbedarf für Datenschutzbeauftragte.

Seit dem 01.10.2021 sind Einwilligungen von Verbrauchern und Verbraucherinnen in die Telefonwerbung nach Maßgabe von § 7a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu dokumentieren (siehe dazu Benedikt, Heft 02/2022, S. 1 ff., Telefonmarketing: Neue Dokumentationspflichten nach § 7a UWG). Die Bundesnetzagentur (BNetzA) als zuständige Verwaltungsbehörde hat hierzu Auslegungshinweise veröffentlicht. Diese führen – jedenfalls in Teilen – zu neuen datenschutzrechtlichen Herausforderungen.

Gesamtkontext der Dokumentationspflicht

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 UWG erfordert die Telefonwerbung gegenüber einem Verbraucher oder einer Verbraucherin eine ausdrückliche Einwilligung. § 7a UWG soll zum Schutz der Verbrauchenden Vorgaben zur Dokumentation und zum Nachweis solcher Einwilligungen machen.

Auslegungshinweise der BNetzA – auch zur DSGVO

Aufgrund der Unbestimmtheit der gesetzlichen Anforderungen an die Dokumentation sind die Auslegungshinweise der BNetzA hilfreich. Sie sind als PDF abrufbar unter https://ogy.de/bnetza-auslegungshinweise. Die Hinweise beschränken sich jedoch nicht darauf, nur Vorgaben zur Dokumentation zu machen.

Damit ergeben sich Überschneidungen zur Zuständigkeit der Datenschutzaufsichtsbehörden sowie v.a. zur Orientierungshilfe (OH) Direktwerbung der Datenschutzkonferenz (DSK; siehe Eckhardt, Heft 07/2022, S. 16 f., Direktwerbung & Datenschutz: Es wird konkreter und strenger!) – und somit zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Adressat der Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht

Die BNetzA sieht in den Ausle…

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