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07. Februar 2022

Telefonmarketing: Neue Dokumentationspflichten nach § 7a UWG

DP+
Wer Endkunden zu Werbezwecken anruft, muss zukünftig die jeweilige Einwilligung hieb- und stichfest nachweisen können
Bild: iStock.com / PeopleImages
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Werbeeinwilligung von Endkunden
Mindestens 150.000 Beschwerden wegen unerlaubter Telefonwerbung – Bußgelder in nur 17 Fällen: Um dieses Missverhältnis zu korrigieren, hat der Gesetzgeber neue Dokumentationspflichten bei der Einwilligung in Telefonwerbung eingeführt. Was heißt das für Unternehmen?

Im vergangenen Jahr haben sich bei der Bundesnetzagentur mehr als 150.000 Verbraucherinnen und Verbraucher wegen unerlaubter Telefonwerbung beschwert. Die Dunkelziffer liegt um ein Vielfaches höher, da sich nicht alle an die Bundesnetzagentur wenden. Dennoch hat die Bundesnetzagentur in lediglich 17 Fällen Bußgelder verhängt. Fakt ist: Die Anzahl der Verstöße und die verhängten Bußgelder stehen in einem gravierenden Missverhältnis zueinander. Das soll eine neue Regelung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nun ändern.

Was genau §7a UWG regelt

Dass Werbeanrufe nur rechtmäßig sind, wenn der Verbraucher vorab eingewilligt hat, ergibt sich seit vielen Jahren aus §7 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Neu ist jedoch, dass Unternehmen die Einwilligung, die für die Telefonwerbung erforderlich ist, nunmehr rechtssicher dokumentieren müssen.

Diese Anforderung geht auf das „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ zurück (Text siehe https://ogy.de/faire-verbrauchervertraege). Dieses Gesetz enthält nicht nur Regelungen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und zu Kündigungen bei Langzeitverträgen wie z.B. bei Fitnessstudios, Mobilfunk oder Zeitschriften-Abos, sondern auch eine neue Vorschrift im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb: §7a UWG.

Nach §7a UWG muss derjenige, der einen Verbraucher oder eine Verbraucherin für Werbezwecke anruft, die Einwilligung für die Telefonwerbung in angemessener Form dokumentieren und diesen Nachweis fünf Jahre aufbewahren.

Die neue Vorschrift gilt seit dem 1. Oktober 2021 und richtet sich an Unternehmen, d…

Kristin Benedikt
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Verfasst von
Kristin Benedikt
Kristin Benedikt
Kristin Benedikt ist Richterin und Datenschutzbeauftragte am Verwaltungsgericht Regensburg. Zuvor leitete sie den Bereich Internet beim Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht.
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