Vertraulichkeit: Was heißt das im Datenschutz?
Vertraulichkeit ist nicht nur eine Frage der Technik
Vertraulichkeit gehört zu den Begriffen, die jeder aus dem Alltag kennt und die scheinbar keiner weiteren Erklärung bedürfen. Bei der Vielzahl von Fachausdrücken, denen jeder heute begegnet, sind solche Begriffe auf den ersten Blick erfreulich. Auf den zweiten Blick aber stellen sie ein Risiko dar: Sie können zu Missverständnissen und Fehlern führen, wenn sich jemand nicht mit der genauen Bedeutung des an sich bekannten Begriffs im speziellen Umfeld befasst.
So stellen sich vor allem die Beschäftigten außerhalb der IT und der IT-Sicherheit unter Vertraulichkeit mitunter etwas anderes vor, als es die eher technisch geprägten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tun.
Im Alltag: „Das bleibt unter uns“
Bekanntlich lässt sich unter Vertraulichkeit etwas wie Diskretion verstehen, die Zusicherung, dass etwa ein Gespräch „unter uns bleibt“. Erreichen lässt sich dies durch organisatorische Maßnahmen. Etwa indem der Gesprächskreis klein ist, sich an einem Ort unterhält, an dem sich Dritte nicht aufhalten, die Lautstärke des Gesprächs anpasst und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an die Vertraulichkeit erinnert oder sie auf die Vertraulichkeit verpflichtet.
In der IT: eines der 3 Schutzziele
Wer in der IT beschäftigt ist, denkt dagegen zuerst an eines der drei Schutzziele. Neben der Vertraulichkeit sind das die Integrität und die Verfügbarkeit.
Um die technische Vertraulichkeit zu erreichen, sind neben den organisatorischen Maßnahmen technische Vorkehrungen nötig, allen voran die Verschlüsselung.
Datenschutz fordert Vertraulichkeit auf mehreren Ebenen
Wer als Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter über Vertraulichkeit spricht, sollte deutlich machen, was genau gemeint ist. Denn die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) kennt in diesem Zusammenhang mehrere Forderungen.
- So fordert sie zum einen: Verantwortliche und Auftragsverarbeiter sollen personenbezogene Daten in einer Weise verarbeiten, die durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet. Dazu gehört der Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung („Integrität und Vertraulichkeit“).
- Neben dieser Vertraulichkeit, verstanden als Schutz vor unerlaubter und ungewollter Offenlegung personenbezogener Daten, findet sich in der DSGVO auch die Forderung, dass der Auftragsverarbeiter per Vertrag gewährleistet, dass sich die Personen, die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugt sind, zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
Für die oder den Datenschutzbeauftragten besagt die DSGVO zudem:
- Der Datenschutzbeauftragte ist nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung seiner Aufgabendaran gebunden, die Geheimhaltung oder die Vertraulichkeit zu wahren.
Der Vollständigkeit halber sei gesagt, dass die DSGVO für den Europäischen Datenschutzausschuss einen eigenen Artikel zur Vertraulichkeit (Artikel 76 DSGVO) vorsieht:
- Die Beratungen des Ausschusses sind gemäß seiner Geschäftsordnung vertraulich, wenn der Ausschuss dies für erforderlich hält.
Es geht immer um den Schutz vor ungewollter und unerlaubter Offenlegung
Offensichtlich nutzt die DSGVO den Begriff also in verschiedenen Zusammenhängen. Gemeint ist aber immer das gleiche: Unbefugte Dritte sollen keinen Zugang zu den Informationen erhalten, die als vertraulich eingestuft sind. Dabei können auch Informationen vertraulich sein, die keinen direkten Bezug zu Personen haben. Um Vertraulichkeit zu erreichen, sind verschiedene Maßnahmen notwendig, die aber im Kern verwandt sind.
IT-Sicherheit und Datenschutz unterscheiden sich bei Vertraulichkeit
Es bleibt die Frage, ob denn die Vertraulichkeit, die der Datenschutz für die Sicherheit der Verarbeitung einfordert, die gleiche ist, die die IT-Sicherheit als eines der drei Schutzziele nennt.
Hier lautet die Antwort: Nur teilweise. Das liegt daran, dass der Datenschutz den Schutz personenbezogener Daten vorsieht, die IT-Sicherheit jedoch den Schutzbedarf der Daten nicht nur am Personenbezug oder an der Personenbeziehbarkeit festmacht.