Urteil
/ 15. Oktober 2024

Geburtsdatum als Pflichtfeld in Onlineshops: Ist das zulässig?

Online-Bestellungen erfordern oftmals das Geburtsdatum der betroffenen Personen in Form eines Pflichtfelds. Das ist nicht immer datenschutzkonform, wie jetzt das OVG Niedersachsen entschieden hat.

Der Fall, den das Verwaltungsgericht Hannover (VG) und danach das Oberverwaltungsgericht Niedersachen (OVG) zu entscheiden hatten, betrifft eine Versandapotheke. Doch die
grundsätzlichen Aussagen der Gerichte sind für alle Verantwortlichen interessant, die z.B. gegenüber Kunden mit Formularen arbeiten.

Im Rahmen des Bestellprozesses erfasst der Verantwortliche personenbezogene Daten der Kunden, darunter auch die Anrede „Herr/Frau“ und das Geburtsdatum als Pflichtfelder.

Dieser Verarbeitungsprozess unterscheidet nicht zwischen der Bestellung von Medikamenten und Drogerieartikeln. Der beschriebene Fall befasst sich ausschließlich mit dem Bestellprozess für rezeptfreie Medikamente. Bestellungen mit Rezept unterliegen einem teilweise anderen Vorgang, da der Verantwortliche das Rezept per Post erhalten muss.

Prüfverfahren der Aufsichtsbehörde

Auf die Beschwerde einer betroffenen Person hin führte die zuständige Aufsichtsbehörde, der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen (LfD Niedersachsen), ein Prüfverfahren nach Art. 57, 58 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) durch. Der Verantwortliche verstoße gegen die Grundsätze der Rechtmäßigkeit und Datenminimierung, weil er zwingend Anrede und Geburtsdatum im Bestellprozess erhebe, so der Vorwurf.

Der Verantwortliche begründete in seiner Stellungnahme dazu die Erfassung der Anrede einerseits mit arzneimittelrechtlichen Voraussetzungen, da bestimmte Medikamente geschlechtsspezifischen Anwendungsbereichen unterlägen. Andererseits liege ein berechtigtes Interesse der Vers…

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