Urteil
/ 12. März 2026

Einbau von Funk-Wasserzählern

Ein Hauseigentümer soll den Einbau eines Funk-Wasserzählers dulden. Dagegen wehrt er sich. Unter anderem befürchtet er, dass sein Verbrauchsverhalten ausspioniert werden könnte. Der Streit eskaliert schließlich so weit, dass der Wasserversorger den zwangsweisen Einbau eines Funk-Wasserzählers anordnet. Jetzt muss ein Gericht entscheiden, ob das in Ordnung ist.

Vordergründig geht es um eine eher banale Angelegenheit: Gemeinden sind als Wasserversorger gesetzlich verpflichtet, vorhandene Wasserzähler alle sechs Jahre auszutauschen. Bei dieser Gelegenheit wollte eine Gemeinde in einem privaten Anwesen anstelle des bisher vorhandenen „Ringkolbenzählers“ einen „Ultraschall-Wasserzähler“ mit Funkmodul einbauen. Über dieses Funkmodul ist eine „Fernauslesung“ des Wasserverbrauchs möglich, und zwar in kurzen Abständen.

Ein Hauseigentümer weigert sich hartnäckig

Der Wasserversorger bat einen Hauseigentümer, einen Termin für den Zählerwechsel zu vereinbaren. Doch der weigerte sich hartnäckig. Unter anderem äußerte er erhebliche Bedenken wegen der Funkstrahlung. Außerdem hielt er bestimmte Bauelemente der Funk-Zähler für gesundheitsgefährdend. Vor allem aber machte er Datenschutzbedenken geltend. Ausschließlich um sie soll es in diesem Newsletter gehen.

Der Streit zwischen der Gemeinde als Wasserversorger und dem Hauseigentümer eskalierte schließlich. Durch hoheitlichen Bescheid ordnete die Gemeinde als Wasserversorger an, dass der Hauseigentümer das Betreten seines Grundstücks zu dulden habe, um den Einbau des neuen Wasserzählers zu ermöglichen. Für den Fall, dass er das Betreten verweigern würde, drohte ihm der Bescheid ein Zwangsgeld von 200 € an.

Die Sache kommt vor Gericht

Der Hauseigentümer hielt diesen Bescheid für rechtswidrig und reichte gegen ihn Klage ein. In der Begründung der Klage stellte er seine datenschutzrechtlichen Bedenken ausführlich dar:

  • Bei seinem Anwesen handle es sich um ein Einfamilienhaus, das er zusammen mit seiner Familie bewohne.
  • Die laufende Fernauslösung offenbare aktuelle Daten zu seinen Lebensumständen und zu den Lebensumständen seiner Familie.
  • So lasse sich beispielsweise erkennen, ob das Anwesen aktuell bewohnt sei oder ob die Bewohner – beispielsweise, weil sie in Urlaub befinden – abwesend seien.
  • Solche Informationen stünden dem Wasserversorger schlicht nicht zu.

Das Gericht nimmt die Argumente ernst

Das Gericht erkennt an, dass Fragen des Datenschutzes hier eine Rolle spielen und dass die DSGVO relevant ist:

  • Wasserzähler erfassen personenbezogene Daten der Bewohner oder de sonstigen Nutzer eines Anwesens.
  • Besonders deutlich wird dies, wenn die Verbrauchsdaten eine Wohnung betreffen, die lediglich eine einzelne Person nutzt. Die Verbrauchsdaten betreffen dann diese konkrete Person.
  • Aber auch wenn mehrere Personen eine Wohnung gemeinsam nutzen, lassen sich aus den Verbrauchsdaten unter Umständen Rückschlüsse auf Verbrauchsgewohnheiten einzelner Personen ziehen. Dazu ist oft nur ein geringes Zusatzwissen erforderlich, etwa wer sich wann in der Wohnung aufhält.
  • Dies gilt jedenfalls beim Einsatz elektronischer Zähler. Denn sie zeichnen den Wasserverbrauch kontinuierlich auf und nicht nur die Summe des Verbrauchs über eine längere Zeit hinweg.

Der rechtliche Rahmen ist umfangreich

Die Erfassung von Verbrauchsdaten durch Funk-Wasserzähler ist rechtlich umfassend geregelt. Der übergeordnete rechtliche Rahmen ergibt sich in Deutschland aus Bundesrecht:

  • Wichtig ist hier zunächst das „Messstellenbetriebsgesetz“. Es heißt in voller Länge: „Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen“ und enthält Vorgaben beim Einsatz von „Smart-Meter-Gateways“. Diese Vorgaben sollen einen gesicherten Empfang von Messwerten – unter anderem Messwerten von Wasserzählern – durch solche Kommunikationseinheiten sicherstellen.
  • Die bundesrechtliche „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser“ räumt den Wasserversorgern das Recht ein, die Art der verwendeten Messeinrichtung festzulegen.

Aufbauend auf diesem bundesrechtlichen Rahmen gibt es in allen Bundesländern ergänzende landesrechtliche Vorschriften. So heißt es in Art. 24 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern:

  • „Ist eine Gemeinde berechtigt, Wasserzähler mit elektronischer Schnittstelle mit oder ohne Einrichtung zur Fernauslesung einzusetzen und zu betreiben, dürfen Daten auch gespeichert und verarbeitet werden, um die Pflichtaufgabe der Wasserversorgung erfüllen und die Betriebssicherheit und Hygiene der Wasserversorgungseinrichtung gewährleisten zu können.“
  • „Die gespeicherten Daten dürfen ausgelesen und verwendet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für den ordnungsgemäßen Betrieb der Wasserversorgungseinrichtung und zur Aufklärung von Störungen im Wasserversorgungsnetz erforderlich ist.“

Die Vorgaben der DSGVO sind dabei beachtet

Die beschriebenen nationalen Regelungen entsprechen den Vorgaben der DSGVO. Es handelt sich bei ihnen um Spezialregelungen für den Bereich der Messung des Wasserverbrauchs. Sie konkretisieren in DSGVO-konformer Weise, was bei Daten über den Wasserverbrauch zu beachten ist.

So müssen die Träger der öffentlichen Wasserversorgung Wasserverluste möglichst gering halten. Dies ist eine gesetzliche Vorgabe in § 50 Wasserhaushaltsgesetz. Die Auswertung von Daten aus Funk-Wasserzählern ermöglichen es, Leckagen und Rohrbrüche schnell zu lokalisieren.

Dies liegt im öffentlichen Interesse gemäß Art. 6 Abs.1 Unterabs.1 Buchstabe e DSGVO. Denn ansonsten ließen sich Undichtigkeiten erst anlässlich der jährlichen Verbrauchsablesung feststellen und damit viel zu spät.

Eine gleichwertige und praktikable Alternative zu einem solchen Vorgehen ist nicht erkennbar. Deshalb verstößt der Einsatz von Funk-Wasserzähler nicht gegen das Gebot der Datensparsamkeit (Art. 5 Abs.1 Buchstabe c DSGVO).

Die Interessen der Wasserverbraucher sind gewahrt

Was den Umgang mit den persönlichen Daten über den Wasserverbrauch angeht, stehen die Kundinnen und Kunden der Wasserversorgungsunternehmen keineswegs schutzlos da:

  • Im Ausgangspunkt ist zu beachten, dass ihre Interessen in aller Regel nur in geringem Ausmaß beeinträchtigt werden: „Die bloße Kenntnis, in welchen Zeiträumen und in welcher Menge eine einzelne Person Wasserverbrauch tat, lässt angesichts der vielfältigen Verwendungsmöglichkeiten von Leitungswasser innerhalb eines Haushalts … in der Regel noch keine gesicherten Schlussfolgerungen über spezielle Verhaltensgewohnheiten zu.“ So das Gericht den Rn. 39 seines Urteils.
  • Ferner macht es das „Ablesen per Funk“ entbehrlich, dass Beschäftigte des Wasserversorgers Privaträume betreten müssen, um dort Zähler abzulesen.
  • Die Beschäftigten eines Wasserversorgers, die für das Auslesen der Messwerte zuständig sind, unterliegen dem Datengeheimnis (für Bayern: Art. 11 Bayerisches Datenschutzgesetz; die Datenschutzgesetze der anderen Bundesländer enthalten entsprechende Vorschriften).
  • Wasserversorger müssen die gespeicherten und übermittelten Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausreichend gegen den Zugriff unberechtigter Dritter schützen. Dies ergibt sich unmittelbar aus Art. 32 DSGVO.
  • Wenn „alle Stricke reißen“ und eine ganz besondere individuelle Situation vorliegt, die alle genannten Vorschriften nicht ausreichend abdecken, stünde den Kundinnen und Kunden von Wasserversorgungsunternehmen ein Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer Daten gemäß Art. 21 DSGVO zu.

Das Ergebnis: Funk-Wasserzähler sind erlaubt

Das Ergebnis der umfangreichen Überlegungen des Gerichts lässt sich in einem Satz so zusammenfassen: „Dem Einbau und Betrieb fernauslesbarer Wasserzähler mit aktivierter Funkfunktion durch kommunale Wasserversorger stehen weder datenschutzrechtliche Hindernisse noch Gründe des Gesundheitsschutzes entgegen.“ Das Zitat stammt aus einem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, also des höchsten bayerischen Verwaltungsgerichts, vom 7. März 2022 und findet sich in Rn. 13 der vorliegenden Entscheidung.

Im Ergebnis wird dem Kläger somit nichts anderes übrigbleiben als den Einbau eines Funk-Wasserzählers in seinem Haus zu dulden.

Der Kläger ist keineswegs „nur ein Querulant“

Natürlich kann man die Frage stellen, warum sich der Kläger gegen den Einbau eines Funk-Wasserzählers wehrt, obwohl ein höheres Gericht solche Zähler schon vor über drei Jahren für rechtlich in Ordnung befunden hat. Aber zum einen hat jeder einzelne das Recht, seinen konkreten Fall gerichtlich überprüfen zu lassen.

Zum anderen ist inzwischen ein Fall aus Österreich beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) anhängig, in dem es um die Rechtmäßigkeit von elektronischen Stromzählern geht. Dies hat das Gericht im vorliegenden Fall sehr wohl gesehen. Es war jedoch der Meinung, dass es dabei um spezielle Aspekte von Elektrizitätszählern geht, die bei Wasserzählern keine Rolle spielen. Deshalb wollte es die voraussichtlich demnächst anstehende Entscheidung des EuGH nicht abwarten (siehe Rn. 49 der vorliegenden Entscheidung).

Hier ist das Urteil zu finden

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26.11.2025 trägt das Aktenzeichen RN 11 K 24.2754. Es ist abrufbar unter VG Regensburg, Urteil v. 26.11.2025 – RN 11 K 24.2754 – Bürgerservice.

Hier gibt es noch mehr zum Thema

Wie sehr das Thema „Fernablesung von Verbrauchswerten durch Funk-Zähler“ die Gemüter europaweit bewegt, zeigt zum einen das schon erwähnte Vorlageverfahren des Landgerichts St. Pölten aus Österreich, beim EuGH anhängig unter dem Aktenzeichen C- 468/21. In seinem Rahmen hat der zuständige Generalanwalt beim EuGH am 11.12.2025 seine Schlussanträge vorgelegt. Sie sind hier abrufbar: infocuria.curia.europa.eu/tabs/document?source=document&text=&docid=307045&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1.

Wer sich für die Schweizer Sicht der Dinge interessiert, also ihre Beurteilung in einem Staat, der nicht EU-Mitglied ist, wird beim Schweizer Bundesgericht fündig. In einem Urteil vom 5.1.2021 mit dem Aktenzeichen 1C_273/2020 hat es ausführlich begründet, warum aus seiner Sicht Funkzähler bei der Wasserversorgung zu akzeptieren sind. Das Urteil ist abrufbar unter 1C_273/2020 05.01.2021 – Schweizerisches Bundesgericht.

Dr. Eugen Ehmann