Die Meldepflichten der DSGVO bei Datenschutzvorfällen kennen Verantwortliche und DSB mittlerweile sehr gut. Es resultieren jedoch aus anderen Rechtsgrundlagen ebenfalls Meldepflichten, die nicht allen Beteiligten geläufig sind. Solche meldepflichtigen Vorfälle führen teils auch zu Meldepflichten wegen Datenpannen.
Um im Unternehmen oder einer staatlichen Stelle die passenden Prozesse zu implementieren und zu überprüfen, ist es wichtig, auch als Datenschutzbeauftragter (DSB) die Anforderungen der jeweiligen Rechtsgrundlage zu kennen. Dabei sind auch Rechtsgrundlagen zu betrachten, die im Alltag unter Umständen als „abwegig“ erscheinen.
Verhältnis zur DSGVO
Die Meldepflichten aus anderen Rechtsgrundlagen als der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) betreffen vordergründig meist nicht die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten. Die Vorfälle, wie z.B. Cyberangriffe oder Schwachstellen von Produkten, sind an die zuständige Stelle zu melden. Sie können je nach Fallkonstellation dazu führen, dass zusätzlich auch der Schutz personenbezogener Daten verletzt ist. Dann folgt der Meldepflicht nach einer Rechtsgrundlage zusätzlich die Meldepflicht einer Datenpanne nach der DSGVO. Außerdem sind in vielen Fällen nicht nur nach der DSGVO die von einem Vorfall Betroffenen zu informieren.

Die NIS-2-Richtlinie (Network and Information Security Directive 2) der EU verschärft zukünftig die Anforderungen an die Meldepflichten. Die neue Rechtsgrundlage ist noch nicht in deutschem Recht umgesetzt. Daher gelten aktuell die oben stehenden Pflichten. Zukünftig gilt: Meldepflichten bei Cyberangriffen und daraus eventuell entstehenden Datenpannen verschärfen sich. Art. 23 der NIS-2-Richtlinie schreibt dazu bestimmte Meldefristen vor. So sind erhebliche Sicherheitsverletzun…
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