Datenschutz bei Push-Benachrichtigungen von Apps
Bevor ein Anbieter eine App zum Download anbietet, hat er – als Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) für die Datenverarbeitungen durch die App – bestehende datenschutzrechtliche Anforderungen zu prüfen und umzusetzen. Dies betrifft z.B.
- die Planung, über welche Funktionen die App verfügen soll,
- inwiefern diese personenbezogene Daten verarbeiten soll und
- mit welcher Rechtsgrundlage dies zu legitimieren ist.
Eine beliebte Funktion von Apps auf Smartphones oder Tablet-PCs sind die Push-Benachrichtigungen. Mithilfe der plötzlich auf dem Display erscheinenden Mitteilungen können App-Anbieter zu verschiedenen Zwecken direkt und aufmerksamkeitswirksam mit Nutzerinnen und Nutzern kommunizieren. Die App muss dafür nicht geöffnet oder aktiv sein. Beispiele sind Erinnerungen an Termine, Eilmeldungen oder Nachrichten-Ticker. Dies gilt als Vorteil, zumal die kurzen Nachrichten so lange auf dem Endgerät angezeigt bleiben, bis die Nutzerinnen und Nutzer sie selbst wieder löschen.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist bei Push-Benachrichtigungen entscheidend, welchen Zwecken sie dienen und inwieweit nutzerseitig eine Steuerungsmöglichkeit bezüglich des (automatischen) Erhalts der Nachrichten besteht.
Bei der Prüfung der Funktionen von Apps sollten Datenschutzbeauftragte (DSB) grundsätzlich nicht nur die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen aus der DSGVO unter die Lupe nehmen. Es ist auch zu überprüfen, ob Information…