Praxisbericht
/ 18. Juni 2025

Mitarbeiterexzesse erkennen und einordnen – Teil 1: Grundlagen

Der erste Teil dieser Reihe beleuchtet die Grundlagen des sogenannten Mitarbeiterexzesses. Er zeigt anhand des Beschlusses des OLG Stuttgart vom 25.02.2025 (2 ORbs 16 Ss 336/24) auf, wann Beschäftigte persönlich haften können – ergänzt durch typische Fallkonstellationen aus der Praxis.

Dienstliche IT-Systeme gehören in vielen Bereichen zum Arbeitsalltag. Der Zugriff auf personenbezogene Daten ist dabei oft nur wenige Klicks entfernt. Ob bei der Polizei, im Gesundheitswesen oder in der Wirtschaft: Immer wieder zeigt sich, dass Beschäftigte Daten aus dem beruflichen Umfeld zu privaten Zwecken nutzen.

Was zunächst wie ein „Kavaliersdelikt“ klingt, kann datenschutzrechtlich weitreichende Folgen haben. Der sogenannte Mitarbeiterexzess rückt daher verstärkt in den Fokus von Gerichten und Aufsichtsbehörden.

Im Regelfall haftet die Organisation für Datenschutzverstöße

Verarbeiten Beschäftigte Daten im Rahmen ihrer Aufgaben, haftet in der Regel die Organisation. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erlaubt eine weite Zurechnung. Nach Ziffer 4.1.13 des Tätigkeitsberichts des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) für 2024 richten sich Maßnahmen der Aufsichtsbehörden meist gegen den Arbeitgeber als Verantwortlichen im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO – außer es liegt ein sogenannter Mitarbeiterexzess vor (siehe https://­ogy.de/eala).

Exzess oder nicht?

In der Praxis ist oft schwer zu erkennen, ob eine Datenverarbeitung noch im Rahmen dienstlicher Aufgaben erfolgt oder schon ein Exzess vorliegt. Der Maßstab der Aufsichtsbehörden ist dabei objektiv: Entscheidend ist nicht, was Beschäftigte beabsichtigt haben, sondern ob ihre Handlung noch der Zweckbindung der Organisation entspricht. Schon ein scheinbar harm…

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