Urteil
/ 27. Februar 2026

Gericht erlaubt Drohneneinsatz

Ein Beschluss des Amtsgerichts München mit weniger als zwei Druckseiten Umfang schafft Rechtssicherheit für Dachdecker, Zimmerleute und letztlich die gesamte Baubranche. Es geht um Drohnenflüge, bei denen ein „Dachaufmaß“ erstellt werden soll.

Wer ein Dach umfassend sanieren oder auch nur eine Photovoltaikanlage anbringen will, braucht erst einmal ein genaues „Dachaufmaß“. Was darunter zu verstehen ist, beantwortet die KI von Google so: „Ein Dachaufmaß ist die präzise Vermessung von Dachflächen, Neigungen, Längen (First, Traufe, Kehlen) und Gauben. Moderne Methoden nutzen Drohnen, Laserscanner oder Apps, während klassische Methoden auf manuelles Messen setzen.“

Ein Drohnenflug steht bevor

Bei einem größeren Gebäude mit einer Anzahl Wohnungen sollte ein Dachaufmaß erstellt werden. Alle Bewohnerinnen und Bewohner wurden darüber rechtzeitig informiert. Der genaue Tag für den geplanten Drohnenflug war angegeben. Er sollte wenige Minuten dauern.

Einem Bewohner missfällt der Drohnenflug

Ein Bewohner des Gebäudes war mit diesem Vorhaben in keiner Weise einverstanden. Er befürchtete eine Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts. Sein Hauptargument: Die Fenster seiner Wohnung haben keine Rollos. Deshalb befürchtete er, dass die Drohne durch ein Fenster auch das Innere seiner Wohnung aufnehmen könnte.

Es geht um viel Aufwand

Statt mit einer Drohne wäre es möglich, das Dachaufmaß auf traditionelle Weise mit manuellen Messungen zu erstellen. Dafür wäre es erforderlich, am Gebäude Außengerüste aufzustellen und Dachbegehungen durchzuführen. Diesen Aufwand möchten die Bauleute nicht betreiben. Zudem fürchten sie die Risiken, die mit Dachbegehungen durch Menschen verbunden sind.

Das Gericht sieht nur geringe Beeinträchtigungen

Nach Auffassung des Gerichts ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Es räumt ein, dass Aufnahmen vom Innern einer Wohnung bei einem Drohnenflug nicht völlig auszuschließen sind. Das wäre eine Verletzung der Integrität der Wohnung des betroffenen Anwohners.

Andererseits weist das Gericht darauf hin, dass der Drohnenflug nur wenige Minuten dauern wird. Falls ein Bewohner völlig ausschließen will, dass dabei das Innere seiner Wohnung aufgenommen wird, kann er ohne weiteres geeignete Maßnahmen ergreifen. So könnte er für diesen einen Tag beispielsweise Handtücher oder Decken in die Fenster klemmen und so jeden denkbaren Einblick vermeiden.

Die Interessen der Bauleute überwiegen

Der Aufwand, den eine klassische Vermessung mit Außengerüst und Dachbegehungen erfordern würde, ist nach Auffassung des Gerichts nicht zumutbar. Hinzu kommt, dass der beabsichtigte Drohnenflug die Risiken für Arbeitskräfte vermeidet, die mit Dachbegehungen regelmäßig verbunden sind.

Ein kurzzeitiger und zudem zuvor angekündigter Drohnenflug stellt deshalb nach Auffassung des Gerichts keinen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Bewohner des Gebäudes dar. Die Vermessungsdrohne kann somit am angekündigten Tag starten.

Das Ergebnis passt zur DSGVO

Sofern die Drohne personenbezogene Daten aufnimmt, ist dies nach Auffassung des Gerichts durch die DSGVO abgedeckt. Denn sie erlaubt die Verarbeitung von Daten, soweit dies zur Wahrung von berechtigten Interessen erforderlich ist und die Interessen betroffener Personen am Schutz ihrer Daten nicht schwerer wiegen als das berechtigte Interesse (siehe Art. 6 Abs.1 UAbs.1 buchst. f DSGVO). Genau dies ergibt sich aus den Aspekten, die das Gericht gegeneinander abgewogen hat.

Es ging „nur“ um einstweiligen Rechtsschutz

Da der Drohnenflug schon bald bevorstand, hatte der unzufriedene Hausbewohner beim Amtsgericht eine einstweilige Verfügung gegen den Flug beantragt. Er begehrte also einstweiligen Rechtsschutz. Über ihn entscheiden die Gerichte in der Regel binnen weniger Tage. In Fällen, die objektiv sehr eilig sind, ergeht eine Entscheidung teils sogar binnen weniger Stunden.

Rechtlich-formal wäre es möglich gewesen, dass der Hausbewohner auch eine reguläre Klage gegen den Drohnenflug einreicht. Die Entscheidung über eine solche Klage dauert selbst im günstigsten Fall mehrere Monate. Dann wäre der Drohnenflug längst erfolgt gewesen.

Die Möglichkeit zu einer regulären Klage ist dem Hausbewohner durch das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht verbaut. Rein theoretisch hätte er also zusammen mit dem Antrag auf einstweilige Verfügung oder auch irgendwann später auch noch eine reguläre Klage einreichen können. Von der Sache her hätte beides in dieser besonderen Situation aber keinen Sinn ergeben.

Im Ergebnis hat das Gericht im Verfahren über den einstweiligen Rechtsschutz den Rechtsstreit somit endgültig entschieden.

Hier finden Sie die Entscheidung

Der Beschluss des Amtsgerichts München vom 5.1.2026 trägt das Aktenzeichen 222 C 2/26 und ist auf der offiziellen Seite BAYERNRECHT hier abzurufen: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-GRURRS-B-2026-N-663?hl=true.

Dr. Eugen Ehmann