Praxisbericht
/ 08. Oktober 2024

Miete und Wohneigentum datenschutzkonform verwalten

Wer als Vermietender, Wohnungseigentümer oder Hausverwaltung im Datenschutz wann was zu tun oder zu lassen hat, ist den Handelnden oft unklar. Daher bekommen die Aufsichtsbehörden immer wieder Beschwerden. Der Artikel zeigt Praxisfälle für DSB, die in dieser Branche beraten.

Vermieter, Wohnungseigentümer, Hausverwaltungen und Immobilienmakler müssen als Verantwortliche im Arbeitsalltag die Regeln der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einhalten. Was bedeutet das genau? Die vorgestellten Fälle stammen aus dem Tätigkeitsbericht der Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten für 2023. Der Bericht findet sich unter dem Link https://ogy.de/qxyh.

Einsatz von Funk-Rauchwarnmeldern

Der Vermieter lässt in der Mietwohnung Funk-Rauchwarnmelder installieren. Der Mieter befürchtet eine Überwachung seines Verhaltens und meint, es liege eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten vor, sodass seine Einwilligung erforderlich sei.

Funk-Rauchwarnmelder sind in der Lage, mit jeweils anderen Funk-Rauchwarnmeldern zu kommunizieren. Das bedeutet, geht bei einem der Melder der Alarm los, aktiviert das auch die anderen Melder in der Wohneinheit.

Wer Funk-Rauchwarnmelder betreibt, verarbeitet personenbezogene Daten. Deshalb gilt die DSGVO. Die Verpflichtung zum Einbau von Rauchwarnmeldern ergibt sich aus den jeweiligen Landesbauordnungen. Damit ist die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DSGVO, da eine gesetzliche Grundlage vorliegt. Eine Einwilligung des Mieters ist damit nicht erforderlich.

Achtung
Allerdings sind Vermieter verpflichtet, ihre Mieterinnen und Mieter entsprechend Art. 13 DSGVO vor dem Einbau der Rauchwarnmelder zu informieren, insbesondere darüber, welche personenbezogenen Daten die Ger…

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