Ratgeber
/ 22. Mai 2025

Herausgabe von Mitarbeiter­daten bei Auskunftsersuchen

Das Recht auf Auskunft führt in der Praxis zu viel Unsicherheit. Dies betrifft auch die Frage, welche (personenbezogenen) Daten von Dritten die betroffene Person erhalten muss oder darf, z.B. von Beschäftigten des Verantwortlichen, bei dem die betroffene Person das Recht geltend gemacht hat.

Gemäß Art. 15 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (­DSGVO) besteht das Recht, sich an einen datenschutzrechtlich Verantwortlichen – etwa ein Unternehmen – zu wenden und eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob dieser Verantwortliche Daten über die eigene Person verarbeitet. Ist dem so, kann die betroffene Person Auskunft über diese Daten sowie eine Mitteilung weiterer Informationen fordern, die in Art. 15 Abs. 1 und 2 ­DSGVO aufgelistet sind.

Daneben sieht Art. 15 Abs. 3 Satz 1 ­DSGVO einen Anspruch auf Kopie der verarbeiteten Daten vor. Gemäß Erwägungsgrund 63 Satz 1 der DSGVO soll dies (auch) ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu überprüfen.

Was in der Theorie sehr einfach klingt, führt für den Verantwortlichen aber oft zu diversen Prüfschritten und Umsetzungsschwierigkeiten:

  • Die Probleme beginnen bereits bei der Identitätsprüfung: Handelt es sich bei der Person, die das Auskunftsrecht geltend macht, tatsächlich um die betroffene Person, nach deren personenbezogenen Daten gefragt wird? Kann der Verantwortliche die verlangten Daten daher zulässig herausgeben?
  • Ist dies der Fall, dann ist zu prüfen, worauf das Ersuchen genau zielt: z.B. Auskunft über alle Daten oder nur über (eine) bestimmte Information(en)? Zielt es auf den (zusätzlichen) Erhalt einer Kopie?
  • Zu prüfen ist dann, welche Informationen dahingehend über die betroffene Person vorliegen.
  • Zum Schluss – vor der Bereitstellung – gilt es außerdem auch noch zu ermitteln, ob die Auskunft Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträcht…
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