Ratgeber
/ 31. Mai 2022

Das Erleichterungsgebot beim Werbewiderspruch

Art. 12 Abs. 2 Satz 1 DSGVO regelt die Pflicht des Verantwortlichen, den betroffenen Personen die Ausübung ihrer Rechte zu erleichtern. Die Praxis verkennt diese Pflicht speziell mit Blick auf das Recht auf Werbewiderspruch häufig. Doch Untätigkeit kann eine Pflichtverletzung sein.

In Art. 12 Abs. 2 Satz 1 Datenschutz-­Grundverordnung (DSGVO) heißt es wörtlich: „Der Verantwortliche erleichtert der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22.“

Behinderungsverbot versus Erleichterungsgebot

Die Fachwelt diskutiert, ob diese Regelung lediglich als Behinderungsverbot oder als Erleichterungsgebot zu verstehen ist. Der Hauptunterschied: Ein Verbot legt fest, was zu unterlassen ist, ein Gebot, was zu tun ist:

  • Versteht man die Vorschrift als Behinderungsverbot, ist es dem Verantwortlichen untersagt, es den Betroffenen zu erschweren, von ihren Rechten nach Art. 15–22 DSGVO Gebrauch zu machen.
  • Versteht man sie dagegen als Erleichterungsgebot, darf der Verantwortliche nicht nur nicht behindern, sondern muss darüber hinaus etwas tun, um es den betroffenen Personen möglichst leicht zu machen, ihre Rechte geltend zu machen.

Ein Unterlassen führt also im ersten Fall zu keiner Verletzung der Vorschrift. Im zweiten Fall ist eine Verletzung dagegen denkbar. Für das Verständnis als Erleichterungsgebot spricht v.a. die Wortwahl „erleichtert“ in Art. 12 Abs. 2 Satz 1 DSGVO. Dieses Verständnis stützt auch der Erwägungsgrund 59 Satz 1 DSGVO.

Zusammengefasst darf der Verantwortliche die Ausübung der Betroffenenrechte nicht erschweren und muss darüber hinaus Maßnahmen ergreifen, die den Aufwand reduzieren, diese Rechte auszuüben.

Maßnahmen zur Erleichterung

Art. 12 Abs. 2 Satz 1 DSGVO regelt nicht, durch welche Maßnahmen genau der Verantwortliche den Aufwand für die Ausübung von Betroffenenre…

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