Auskunftsersuchen praktisch begrenzen
Das Auskunftsrecht nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist ein zentrales Recht der Betroffenen. Es soll ihnen die Prüfung ermöglichen, welche Daten Verantwortliche über sie verarbeiten und ob diese Verarbeitung rechtmäßig erfolgt. In der Praxis stellt es Verantwortliche jedoch vor erhebliche praktische Herausforderungen, v.a. durch den Verwaltungsaufwand, der damit verbunden ist, die Auskunftsersuchen zu erfüllen.
Menge der Auskunftsverlangen führt zu praktischen Herausforderungen
Verantwortliche müssen sicherstellen, dass sie über geeignete Verfahren und Systeme verfügen, um die geforderten Informationen innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat bereitzustellen. Die Frist lässt sich um zwei weitere Monate verlängern, aber nur, wenn diese Verlängerung aufgrund der Komplexität und der Anzahl der Anträge erforderlich ist.
Verantwortliche müssen sicherstellen, dass sie mit der Auskunft keine Informationen offenlegen, die die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigen könnten. Dies kann insbesondere dann schwierig sein, wenn die Daten der betroffenen Person auch Informationen über Dritte enthalten.
Die Verantwortlichen müssen darauf achten, stets nur diejenigen Informationen aus der Auskunft herauszuhalten, die auch wirklich einer Geheimhaltung unterliegen. Das kann einen hohen Selektionsaufwand zur Folge haben, um die auskunftsfähigen von den geheimzuhaltenden Informationen zu trennen.
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