Streit um die Mailadressen aller Mitglieder
Für einen Sportverein steht viel Geld auf dem Spiel. Der Vorstand wollte einige Grundstücke des Vereins verkaufen. Der notarielle Vertrag mit dem Käufer war schon geschlossen. Allerdings mit einem Vorbehalt: Der Vertrag sollte erst dann wirksam werden, wenn ihm die Mitgliederversammlung zustimmt. Denn Entscheidungen von einer solchen Bedeutung sind in einem Verein der Mitgliederversammlung vorbehalten.
Eine Initiative verlangt alle Mailadressen
Der Sportverein hat insgesamt 2784 stimmberechtigte Mitglieder. Unter ihnen waren die Meinungen geteilt. Einige Mitglieder bildeten eine Initiative gegen den Verkauf. Sie verlangten vom Vorstand des Vereins, er solle ihnen die Mailadressen aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder herausgeben. Sie wollten diese Mailadressen dazu verwenden, ein Informationsschreiben zum Thema Grundstücksverkauf direkt an alle Vereinsmitglieder zu übermitteln.
Der Vorstand will in seinem Sinn steuern
Der Vorstand des Vereins sprach sich eindeutig für den Verkauf der Grundstücke aus. Entsprechend positionierte er sich in Beiträgen auf der Internetseite des Vereins. Dass manche Mitglieder anders dachten, kehrte der Vorstand keineswegs unter den Tisch. Vielmehr versandte er mit der Einladung zu der entscheidenden Mitgliederversammlung ein Informationsschreiben der Gegen-Initiative, das sie an den Vorstand gerichtet hatte. Die Herausgabe der Mailadressen aller Mitglieder an die Initiative verweigerte der Vorstand jedoch ohne Wenn und Aber.
Die Mitgliederversammlung billigt den Verkauf
Da Corona-Zeit war, fand die Mitgliederversammlung am 27.9.2021 in virtueller Form statt. Die Mitglieder hatten die Möglichkeit, entweder online in dieser Versammlung abzustimmen oder aber vorher per Brief. Zentraler Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung war die Frage der Zustimmung zum Verkauf der Grundstücke.
Von den 2784 stimmberechtigten Mitgliedern nahmen lediglich 17 an der virtuellen Mitgliederversammlung teil. An der vorherigen schriftlichen Abstimmung beteiligten sich 548 Mitglieder. Die Mehrheit der abstimmenden Mitglieder erteilte die Zustimmung zum Verkauf der Grundstücke.
Die Initiative geht gegen die Zustimmung vor
Mit diesem Ergebnis wollte sich die Gegen-Initiative nicht abfinden. Die in ihr vereinten Mitglieder gingen gerichtlich gegen den Zustimmungsbeschluss der Mitgliederversammlung vor. Sie beantragten die Feststellung des Gerichts, dass die Zustimmung der Mitgliederversammlung für nichtig erklärt wird. Ihre Hauptbegründung: Da der Vorstand ihnen die Mailadressen der anderen Mitglieder nicht überlassen hat, hätten sie nicht in angemessener Weise auf die Willensbildung der anderen Vereinsmitglieder einwirken können.
Der Bundesgerichtshof gibt ihr Recht
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs haben die Vereinsmitglieder, die der Gegen-Initiative angehören, ein berechtigtes Interesse an der Herausgabe der Mailadressen der anderen Mitglieder. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
- Wer Mitglied eines Vereins ist, hat ein Recht darauf, an der Willensbildung des Vereins wirkungsvoll mitwirken zu können.
- Damit ihm dies möglich ist, hat jedes Mitglied ein Recht auf Einsicht in die „Bücher und Urkunden“ des Vereins.
- Unter diesem Begriff fällt auch die Liste der Mitglieder des Vereins.
- Sofern die Mitgliederliste elektronisch gespeichert ist, kann das Mitglied die Übermittlung der Mitgliederliste auch in elektronischer Form verlangen. Dies alles soll dem Mitglied die Kontaktaufnahme mit den anderen Mitgliedern ermöglichen, um sie mit seinen Argumenten konfrontieren zu können.
- Zwar hatte der Vorstand des Vereins angeboten, sozusagen als „Daten-Treuhänder“ der anderen Mitglieder Nachrichten der Gegen-Initiative per Mail an die anderen Mitglieder weiterzuleiten. Auf diese Möglichkeit müssen sich die Mitglieder, die der Gegen-Initiative zuzurechnen sind, jedoch nicht verweisen lassen. Dies würde ihre Mitgliedsrechte nicht ausreichend wahren. Sie müssen vielmehr die Möglichkeit haben, auch unmittelbar an die anderen Vereinsmitglieder heranzutreten.
- Den anderen Vereinsmitgliedern steht es dann frei, die entsprechenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen, sich mit ihnen auseinanderzusetzen oder auch sie zu ignorieren.
- Jedes Vereinsmitglied muss den Kommunikationsweg wählen können, den es aus seiner Sicht als erfolgsversprechend ansieht.
Die DSGVO steht dem nicht entgegen
Das beschriebene Vorgehen ist zur Erfüllung eines Vertrags erforderlich (Art. 6 Abs. 1 Unterabs.1 Buchst. b DSGVO). Die Merkmale dieses Erlaubnistatbestandes sind erfüllt:
- Zwar handelt es sich bei dem Rechtsverhältnis, das durch die Mitgliedschaft in einem Verein entsteht, nicht um einen Vertrag im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
- Darauf kommt es jedoch nicht an. Entscheidend ist, dass eine vertragsähnliche Konstellation vorliegt, die auf einem selbstbestimmt erklärten Beitritt zu einer privaten Vereinigung beruht.
- Um die bereits beschriebenen Rechte als Mitglied wahrzunehmen zu können, ist die Herausgabe der Mailadressen der anderen Mitglieder erforderlich.
- Nennenswerte Interessen der anderen Mitglieder stehen dem nicht entgegen. Wer einem Verein beitritt, muss damit rechnen, dass andere Mitglieder des Vereins in Bezug auf Vereinsangelegenheiten mit ihm Kontakt aufnehmen. Die damit möglicherweise verbundene Belästigung ist nur gering.
Die rechtlichen Folgen sind gravierend
Da die Mitglieder der Gegen-Initiative die gewünschten Mailadressen nicht erhalten haben, konnten sie nicht angemessen auf die Willensbildung im Verein einwirken. Das führt zur Nichtigkeit des Zustimmungsbeschlusses, den die Mitgliederversammlung gefasst hat.
Bei der Nicht-Herausgabe der Mailadressen handelt es sich also keineswegs nur um eine bedeutungslose Formalie. Vielmehr hat sie dazu geführt, dass die Mitglieder, die nicht angeschrieben werden konnten, auch nicht vollständig über die Argumente der Verkaufsgegner informiert waren. Es ist möglich, dass dies das Abstimmungsverhalten der anderen Mitglieder beeinflusst hat. Daher ergibt sich als Rechtsfolge die Nichtigkeit des Zustimmungsbeschlusses, den die Mitgliederversammlung befasst hat.
Im Ergebnis steht nunmehr durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.12.2025 fest, dass der notarielle Kaufvertrag vom 4.4.2018, dem die Mitgliederversammlung am 27.9.2021 zugestimmt hatte, nicht wirksam geworden ist. Es ist Sache der beteiligten Vertragsparteien, also des Sportvereins einerseits und des Grundstückkäufers andererseits, eine Lösung für diese vertrackte Situation zu finden. Denkbar erscheint, dass erneut eine Mitgliederversammlung mit dem Vorgang befasst wird. Wie sie dann entscheidet, bliebe abzuwarten. Der Bundesgerichtshof führte zu all dem nichts aus, weil für ihn dazu kein Anlass bestand.
Ein Missbrauch der Adressen ist verboten
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs könnte die Befürchtung wecken, dass Vereinsmitglieder die Mailadressen anderer Vereinsmitglieder möglicherweise in irgendeiner Form für private Zwecke missbrauchen. Zu einer solchen Sorge besteht jedoch kein Anlass. Die Herausgabe der Mailadressen erfolgt allein zu dem Zweck, mit ihrer Hilfe Kontakt zu den anderen Vereinsmitgliedern aufnehmen zu können.
Es würde deshalb gegen den Grundsatz der Zweckbindung (Art. 5 Abs. 1 Buchst. b DSGVO) verstoßen, wenn diese Mailadressen für andere Zwecke verwendet würden oder gar unbefugt an Dritte weitergegeben würden. Dies könnte die zuständige Aufsichtsbehörde für den Datenschutz ohne weiteres mit einer Geldbuße ahnden (siehe Art. 83 Abs. 5 Buchstabe a DSGVO).
Hier finden Sie die Entscheidung
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.12.2025 trägt das Aktenzeichen II ZR 132/24. Es ist direkt auf der Seite des Gerichts abrufbar: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2024/II_ZR_132-24.pdf?__blob=publicationFile&v=1.