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/ 10. Mai 2022

Risikobasierter Ansatz für Datenübermittlung in Drittländer?

Dürfen Unternehmen auf einen „risikobasierten Ansatz“ setzen, wenn es um die Übermittlung von personenbezogenen Daten in die USA geht? Nein, sagt die österreichische Datenschutzbehörde DSB. Sie lehnt diesen Ansatz ganz klar ab.
Was ist ein risikobasierter Ansatz?

Der risikobasierte Ansatz ist aus der DIN EN ISO 9001 bekannt. Die Norm definiert Risiko als die „Auswirkung von Ungewissheiten“ auf ein erwartetes Ergebnis. In diesem Zusammenhang soll der risikobasierte Ansatz klären, welche Risiken unternehmerische Entscheidungen bergen und wie Unternehmen diese Risiken minimieren können.

Unternehmen wollten risikobasierten Ansatz nutzen

Einige große Unternehmen wollten diesen risikobasierten Ansatz auch für die Übermittlung personenbezogener Daten aus der EU in die USA anwenden.

Die meisten Datenübertragung seien als „risikoarm“ einzustufen, so dass die sogenannten Standardvertragsklauseln ausreichend seien. Zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen brauche man nur bei Datenübermittlungen, die ein „erhebliches Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person“ bergen.

DSGVO kennt keinen risikobasierten Ansatz

Dieser Sichtweise hat die österreichische Datenschutzbehörde DSB nun eine ganz klare Absage erteilt. „Der DSB stellte (…) fest, dass diese Ansicht falsch ist: Die DSGVO kennt keinen risikobasierten Ansatz für Datenübermittlungen in unsichere Drittländer wie die USA“, teilt der Datenschutzverein none of your business (noyb) in einem Update mit.

Noyb freut sich über diese Entscheidung und betont: „Der DSB hat den risikobasierten Ansatz für Datenübermittlungen endlich als das entlarvt, was er ist: ein unbeholfener Versuch, die klare Rechtsprechung des EuGH aufzuweichen. In den einschlägigen Artikeln zur Datenübermittlung wird das Wort Risiko kein einziges Mal verwendet.“

101 Musterbeschwerden lösten viel aus

Der Datenschutzverein none of your business hatte bereits im August 2020 insgesamt 101 Musterbeschwerden gegen Unternehmen in 30 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums eingereicht. Die jeweiligen Webseiten der Unternehmen nutzten Google Analytics und leiteten Daten an Google und Facebook weiter.

Mit den Beschwerden befassten sich die Datenschutzbehörden mehrerer Mitgliedsstaaten.

Datenübermittlung verstößt gegen DSGVO

Die österreichische Datenschutzbehörde DSB und die französische Datenschutzbehörde CNIL entschieden im Februar dieses Jahres, dass diese Art der Datenübermittlung gegen die DSGVO verstößt (wir berichteten).

Andere Behörden – zum Beispiel in Spanien und Luxemburg – stellten jedoch die Verfahren ein, da die betroffenen Unternehmen den Einsatz von Google Analytics eingestellt hatten. Sehr zum Bedauern von noyb. „Die Beendigung von Verstößen macht einen vergangenen Verstoß nicht legal“, sagt Marco Blocher, Datenschutzanwalt des Vereins. Schließlich bekomme man auch einen Strafzettel für zu schnelles Fahren, wenn man danach wieder langsamer fahre.

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Elke Zapf