Praxisbericht
/ 31. März 2023

Fotos der Schulkinder für die Lehrkraft – zulässig oder nicht?

Dass eine Lehrkraft manchmal Schwierigkeiten hat, sich die Namen aller Schülerinnen und Schüler zu merken, ist nachvollziehbar. Aber darf sie deshalb alle Schulkinder ihrer Klassen fotografieren und eine Fotodatenbank anlegen? Sie ahnen es: Das gibt Probleme.

➧ Darum ging es

Eine Lehrkraft unterrichtete in mehreren Klassen einer Grundschule. Besonders zu Beginn eines neuen Schuljahres hatte sie immer dasselbe Problem: In kürzester Zeit musste sie sich in mehreren Klassen, die sie neu übernommen hatte, die Namen und die Gesichter der Kinder einprägen.

Mal funktionierte das, mal nicht so gut. Deshalb fotografierte sie irgendwann einfach alle ihre Schulkinder. Die Fotos speicherte sie samt den Namen in einer kleinen Fotodatenbank. Es kam, wie es kommen musste: Einige Eltern beschwerten sich darüber bei der Schule.

➧ Das sagt die Datenschutzaufsicht zu den Fotos

Nach Auffassung der Datenschutzaufsicht war es nicht erforderlich, dass die Lehrkraft Fotos der Schulkinder anfertigt. Wesentliches Argument dabei: Würde jede Lehrkraft so vorgehen, wäre jedes Schulkind in einer ganzen Reihe von Datenbanken gespeichert.

Für die Probleme von Lehrkräften, sich zahlreiche Namen und Gesichter zu Beginn eines Schuljahres neu einzuprägen, zeigt die Datenschutzaufsicht zwar ein gewisses Verständnis. Letztlich spielt dies aus ihrer Sicht jedoch keine Rolle. Anders gesagt: Jede Lehrkraft muss selbst sehen, wie sie damit zurechtkommt.

➧ Deshalb funktionieren Einwilligungen hier nicht

Es kann sein, dass Schulkinder nichts dagegen haben, wenn eine Lehrkraft sie fotografiert. Eine wirksame Einwilligung liegt darin jedoch – natürlich – nicht. Zum einen können Kinder in einer Grundschule noch gar nicht abschätzen, worauf sie sich dabei einlassen. Zum anderen entsteht sehr schnell so etwas wie ein Gruppendruck, wenn erst einmal die ersten Kinder in einer Klasse ja gesagt haben.

Die Eltern hätte man, beispielsweise bei einem Klassenabend, um eine Einwilligung bitten können. Dabei ergeben sich allerdings erfahrungsgemäß oft praktische Probleme. Typisches Beispiel: Die Eltern eines Kindes leben getrennt und sind sich nicht einig darüber, ob die Lehrkraft das Kind fotografieren darf.

➧ Das missfiel der Datenschutzaufsicht zusätzlich

Die Lehrkraft hatte mit einem „privaten Endgerät“ fotografiert, wie es die Datenschutzaufsicht formuliert. Es liegt nahe, dass es sich dabei um ein privates Handy handelte. Es könnte aber auch eine private elektronische Kamera gewesen sein.

Der Fall spielte in Schleswig-Holstein. Jedenfalls in diesem Bundesland gibt es eine Schul-Datenschutzverordnung, die den Einsatz „privater informationstechnischer Geräte“ grundsätzlich verbietet. Ausnahmen sind unter engen Voraussetzungen möglich, bedürfen aber einer vorherigen schriftlichen Genehmigung der Schulleitung. Das hätte die Lehrkraft wissen müssen.

➧ Das waren die Konsequenzen

Die Schule hatte den Vorfall der Aufsichtsbehörde von sich aus mitgeteilt. Außerdem sorgte sie auch von sich aus für die Löschung der Aufnahmen. Die Lehrkraft wurde „sensibilisiert“. Das war aus der Sicht der Datenschutzaufsicht ausreichend. Weitergehende Konsequenzen hat die Sache für die Lehrkraft deshalb nicht.

Im Fokus der Aufsichtsbehörde steht weniger der Einzelfall. Ihr geht es im Hinblick auf die zahlreichen Schulen des Bundeslandes vielmehr darum, ähnliche Fälle künftig zu verhindern. Daraus folgt dieser Ratschlag der Datenschutzaufsicht: „Es ist zu empfehlen, dass Schulen bei regelmäßigen internen Besprechungen der Schulleitung mit den Lehrkräften die Thematik der Anfertigung von Fotos und der Verwendung von privaten Endgeräten erörtern.“

➧ Daher haben wir diesen Fall

Quelle: Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz / ULD Schleswig-Holstein, Tätigkeitsbericht 2023, erschienen am 15. März 2023, Seiten 51/52. Der Bericht ist abrufbar unter https://www.zaftda.de/tb-bundeslaender/schleswig-holstein/landesdatenschutzbeauftragter-8.

Dr. Eugen Ehmann