Urteil
/ 19. April 2018

Eine privat betriebene „Bußgeldstelle“ und die DSGVO

Ein Privatmann dokumentiert mehr als zehn Jahre lang über 50.000 Verkehrsverstöße und zeigt sie an. In der Regel fertigt er dabei Fotografien an oder macht Videoaufzeichnungen. Die Datenschutzaufsicht versucht, einzugreifen. Am Ende steht ein gerichtlich bestätigtes Bußgeld von sage und schreibe 250 €. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird solche Billigtarife künftig nicht mehr zulassen.

Jedem sein Hobby?

Manche Menschen haben spezielle Hobbys. In diesem Fall ist es die Leidenschaft, Verkehrsverstöße zu dokumentieren und anzuzeigen.

Der Betroffene (nur in einem Strafverfahren würde er „Täter“ heißen) begann damit bereits im Jahr 2004. Insgesamt zeigte er bis Herbst 2017 etwa 56.000 Verkehrsverstöße an.

Eine Ausrüstung – besser als die Polizei?

Anfang 2014 rüstete der Betroffene technisch auf. Er baute in sein Auto eine „Onboard-Kamera“ ein, auch „Dash-Cam“ genannt.

Mitte 2014 installierte er dann ein regelrechtes Kamerasystem. Es bestand aus zwei Kameras, eine vorne und eine hinten im Fahrzeug. Beide Kameras waren fernbedienbar. Mittels eingebauter Infrarotsensoren ließen sich Aufnahmen auch in der Dunkelheit anfertigen.

Die Anlage ermöglichte Einzelbilder, aber auch Videos. Sie war mit GPS ausgestattet. So konnte der Fahrer satellitenbasiert sowohl die gefahrene Geschwindigkeit als auch den genauen Standort des Fahrzeugs jeweils genau bestimmen und diese Angaben bei einer Anzeige berücksichtigen.

Eine Flut von Anzeigen

Offensichtlich überflutete der Betroffene die zuständige Bußgeldbehörde nun regelrecht mit Anzeigen. Die Bußgeldbehörde unterrichtete deshalb den Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen und bat um Überprüfung des Sachverhalts.

Gescheiterter Bußgeldbescheid

Der Landesbeauftragte versuchte es am 4.6.2014 mit einem Bußgeldbescheid wegen unbefugter Datenerhebung mittels der beiden Kameras.

Das zuständige Gericht kassierte diesen Bescheid jedoch. Er entsprach nicht allen formellen Anforderungen für Bußgeldbescheide.

Zahlreiche Schritte der Datenschutzaufsicht

Durch verschiedene andere Maßnahmen (Aufforderung zur Auskunftserteilung, förmliche Untersagung der weiteren Verwendung von Onboard-Kameras in der bisherigen Form, Verpflichtung zur Löschung der gespeicherten Dateien) gelang es dem Landesbeauftragten schließlich, weitere Aufnahmen in der bisherigen Form zu unterbinden und die Löschung der gespeicherten Dateien zu erreichen.

Dies spielt jedoch im vorliegenden Gerichtsverfahren vor dem Oberlandesgericht Celle rein rechtlich gesehen keine Rolle.

Weiterer Bußgeldbescheid

Gegenstand dieses Verfahren ist vielmehr ein weiterer Bußgeldbescheid des Landesbeauftragten. Einzelheiten zu seinem Inhalt enthält die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht. Es ist lediglich vermerkt, dass dieser Bußgeldbescheid des Landesbeauftragten vom Amtsgericht Hannover bestätigt worden sei.

Das Amtsgericht hat dabei entschieden, dass der Betroffene wegen fahrlässiger unbefugter Erhebung und Verarbeitung von nicht allgemein zugänglichen personenbezogenen Daten zu einer Geldbuße von 250 Euro verurteilt wird.

Grundsätzliche Bedeutung des Falls

Damit war der Betroffene nicht einverstanden. Er hat gegen das Urteil des Amtsgerichts Hannover Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zugelassen und die Entscheidung darüber einem Bußgeldsenat übertragen, der aus drei Richtern besteht.

Hintergrund: Nach Auffassung des Oberlandesgerichts geht es im vorliegenden Fall um grundsätzliche Fragen, die aus Anlass dieses Falls entschieden werden müssen.

Es bleibt bei 250 Euro Bußgeld

Im Ergebnis bestätigt das Oberlandesgericht, dass der Betroffene eine Ordnungswidrigkeit begangen hat.

Allerdings sei dies nicht fahrlässig, sondern vorsätzlich geschehen. An der Geldbuße von 250 Euro ändert sich dadurch jedoch nichts.

Ahndung eines einzigen Falls

Gegenstand des Verfahrens sind dabei nicht etwa die gut 56.000 Fälle, in denen der Betroffene eine Anzeige erstattet hat. Vielmehr beurteilt das Gericht lediglich einen einzigen Sachverhalt.

Er betrifft eine E-Mail des Betroffenen vom 2. Mai 2016 an die Verkehrsbehörde. Ihr beigefügt waren drei Fotodateien, die am 2. Mai 2016 um 15:09 Uhr gefertigt wurden.

Auf ihnen ist zu sehen, dass der Fahrer eines Cabrios vermutlich ein Mobiltelefon an sein rechtes Ohr hält. Das amtliche Kennzeichen des Cabrios ist deutlich auf dem Screenshot zu sehen.

Beurteilung nach „altem“ BDSG

Durch diese Aufnahmen hat der Betroffene Daten erhoben. Diese Daten sind personenbezogen, weil über das Autokennzeichen jeder Halter eines Fahrzeugs zu ermitteln ist.

Dass der Halter zugleich der Fahrer war, liegt im konkreten Fall nahe.

Keine „persönliche oder familiäre Tätigkeit“

Auf diese Datenerhebung ist das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) anwendbar.

Es handelt sich nicht um eine Tätigkeit ausschließlich für persönliche oder familiäre Zwecke. Solche persönlichen und familiären Tätigkeiten würden nicht vom BDSG erfasst (§ 1 Abs.2 Nr. 3 BDSG).

Gegen eine derartige Tätigkeit sprechen folgende Gesichtspunkte:

  • Der betroffene Personenkreis hat keinerlei persönlichen oder familiären Bezug zum Betroffenen.
  • Der Zweck, für den Daten erhoben wurden, gehört ebenfalls nicht mehr zum persönlichen familiären Bereich. Die Absicht, Beweismittel für Bußgeldverfahren zu beschaffen, an denen der Betroffenen keiner Weise persönlich beteiligt ist, hat nichts mit dem persönlichen oder familiären Bereich zu tun.

Unbefugte Videoaufnahmen

Die Erhebung der Daten ist unbefugt erfolgt. Der Betroffene hat keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrgenommen, sondern aus privatem Antrieb gehandelt.

Durch die Datenerhebung hat er zugleich gegen § 6b BDSG verstoßen. Diese Vorschrift regelt die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit Hilfe von „opto-elektronischen Einrichtungen“.

Keiner der hierfür im BDSG vorgesehenen Rechtfertigungsgründe liegt vor. Insbesondere hat der Betroffene nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt.

Es bleibt bei 250 Euro Bußgeld

Eine unbefugte Datenerhebung stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 43 Abs.2 Nr. 1 BDSG dar. Dieser Bußgeldtatbestand ermöglicht ein Bußgeld von theoretisch bis zu 300.000 Euro (§ 43 Abs. 3 BDSG).

Auch angesichts der Höhe dieses erheblichen Bußgeldrahmens hält das Gericht eine Geldbuße von 250 Euro für angemessen. Dabei berücksichtigt es den aus seiner Sicht relativ geringen Umfang der erhobenen personenbezogenen Daten sowie die Tatsache, dass der Betroffene nicht vorbestraft ist.

Beurteilung nach DSGVO

Die rechtlichen Gesichtspunkte, die zu einer Verurteilung geführt haben, bleiben auch dann noch aktuell, wenn die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

  • Fotos und Filmaufnahmen von Personen gehören ohne Zweifel zu den personenbezogenen Daten im Sinne der DSGVO (siehe Art. 4 Nr. 1 DSGVO; indirekt ist dies auch aus Erwägungsgrund 51 Satz 3 abzuleiten, der Lichtbilder erwähnt).
  • Der Begriff der Verarbeitung von personenbezogenen Daten (Art. 4 Nr. 2 DSGVO) erfasst sowohl die Speicherung als auch die Weitergabe von Daten.
  • Die Ausnahme für Tätigkeiten, die ausschließlich persönlicher oder familiärer Art sind, hat denselben Inhalt wie jetzt im BDSG (Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO). Sie greift deshalb in derartigen Fällen auch künftig nicht ein.
  • Die unbefugte Verarbeitung von Daten ist auch künftig ein Bußgeldtatbestand (in diesem Fall: Bußgeldtatbestand gemäß Art. 83 Abs. 5 Buchst. a DSGVO).

Keine „Videoregelung“ mehr

Eine gesonderte Regelung für Videoaufnahmen, wie sie bisher in § 6b BDSG enthalten war, findet sich in der DSGVO übrigens nicht mehr.

Für Videoaufnahmen gelten vielmehr die allgemeinen Regelungen, die dort für alle Arten der Verarbeitung von Daten vorgesehen sind.

Deutlich höherer Rahmen für Bußgelder

Nur noch ein müdes Lächeln dürfte allerdings künftig die Idee auslösen, lediglich ein Bußgeld in der geringen Höhe von 250 Euro zu verhängen. Die DSGVO sieht für solche Fälle einen Bußgeldrahmen von bis zu 20 Millionen Euro vor.

Das ist mehr als 60-mal so viel wie der bisher mögliche Bußgeldrahmen von maximal 300.000 Euro.

Auch wenn es sicher zu einfach wäre, das jetzt verhängte Bußgeld von 250 Euro mit 60 zu multiplizieren und daraus ein künftiges Bußgeld von 15.000 Euro zu errechnen, gibt dies doch eine gewisse Richtung vor.

Denn die DSGVO sagt ausdrücklich, dass eine Geldbuße „in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein muss (Art. 83 Abs. 1 DSGVO).

Davon kann bei 250 Euro mit Sicherheit nicht die Rede sein. Künftig wird es deshalb auf jeden Fall um ein Mehrfaches teurer.

„Herausgreifen“ einzelner Verstöße noch möglich?

Schließlich stellt sich künftig die Frage, ob man einfach nur einen einzigen Verstoß herausgreifen kann, während viele 1.000 weitere mögliche Verstöße einfach unter den Tisch fallen.

Die DSGVO sagt ganz klar, dass jede Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet die Anwendung der Verordnung durchsetzen muss (Art. 57 Abs. 1 Buchst. a DSGVO). Damit wäre es kaum zu vereinbaren, wenn die Aufsicht zahlreiche mögliche Verstöße noch nicht einmal näher prüft.

Die Frage ist dann allerdings, wie eine Aufsichtsbehörde das in der Praxis bewältigen soll. Eine Prüfung tausender Verstöße hätte die Aufsichtsbehörde im vorliegenden Fall ansonsten auf Jahre lahmgelegt.

Neue, teure Zeiten!

Mit einem Wort: Ab 25. Mai 2018 werden andere Zeiten anbrechen! Und mit Sicherheit werden die Aufsichtsbehörden deutlich mehr Personal brauchen als bisher.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 4.10.2017 – 3 Ss (Owi) 163/17 ist abrufbar unter https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20Celle&Datum=04.10.2017&Aktenzeichen=3%20Ss%20OWi%20163/17

Dr. Eugen Ehmann