EuGH: Relativer Ansatz zur Bestimmung des Personenbezugs
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) knüpft in seinem Urteil vom 04.09.2025 (Rs. C-413/23 P) als Rechtsmittelinstanz an die vorausgehende Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuG) an (Urteil vom 26.04.2023, Rs. T-557/20; siehe Eckhardt, Wann ist eine Information ein personenbezogenes Datum?). Der EuGH stimmt dem EuG in Bezug auf den Personenbezug zu, aber nicht in Bezug auf die verneinte Informationspflicht.
Worum ging es im Rechtsstreit?
Ein kurzer Blick auf den Sachverhalt des Streits ist erforderlich, um die Entscheidung einordnen zu können: Der Verantwortliche hatte in einem ersten Schritt personenbezogene Daten mittels eines Fragebogens erhoben. Vor der Weitergabe an ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen hat er die Antworten aggregiert und den Fragebogen mit einem zufällig generierten 33-stelligen alphanumerischen Code gekennzeichnet.
Der alphanumerische Code dient dazu, bei Audits nachprüfen und ggf. nachträglich beweisen zu können, dass jede Stellungnahme bearbeitet und ordnungsgemäß berücksichtigt wurde. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hatte und hat keinen Zugang zur Datenbank mit den während der Registrierungsphase erhobenen Daten (EuG, Urt. 26.04.2023, Rs. T-557/20, Rn. 24).
Es kam zum Streit darüber, ob die antwortgebenden betroffenen Personen hätten darüber informiert werden müssen, dass die Fragebögen an einen Dritten gehen. Der weitergebende Verantwortliche verneinte dies mit dem Argument, dass der Dritte keine personenbezogenen Daten erhalte. Damit sei dieser nicht Empfänger und somit in der…