Hintergrund
/ 04. August 2023

Abmahnungen der Konkurrenz: Bald eine Gefahr bei Datenschutzverstößen?

„Abmahnwellen“ wegen angeblicher oder tatsächlicher Datenschutz­verletzungen sind gefürchtet. Bisher bleiben die Abmahnungen meist erfolglos. Aber könnte sich das vielleicht ändern? Dem BGH ist das ­Thema so wichtig, dass er dazu den EuGH eingeschaltet hat.

Worum geht es?

Verletzungen des Datenschutzes können sich durchaus lohnen, und zwar messbar in Euro und Cent.

Dazu ein Beispiel: Ein Unternehmen verfügt über einen großen Bestand an E-Mail-Adressen von Kunden. Diese Mailadressen stammen aus der Abwicklung von Online-Bestellungen. Die zusätzliche Nutzung der Adressen für die Zusendung von Werbe-Newslettern hat kaum ein Kunde erlaubt. Dennoch tut das Unternehmen genau dies in großem Stil. So generiert es lukrative Bestellungen.

Müssen Konkurrenzunternehmen bei Datenschutzverstößen tatenlos zuschauen?

Dass das Unternehmen gegen den Datenschutz verstößt, liegt auf der Hand. Die Folgen für Konkurrenzunternehmen leider ebenso. Wenn sie sich an die Spielregeln halten, verlieren sie dadurch Geschäft an den Konkurrenten, der das gerade nicht tut. Diese Situation ist der klassische Fall eines Wettbewerbsverstoßes. Dennoch ist derzeit noch nicht klar, ob sich Konkurrenzunternehmen mit Mitteln des Wettbewerbsrechts gegen einen „Datenschutz-Sünder“ wehren können.

Woraus ergibt sich die rechtliche Unsicherheit?

Die Unsicherheit ergibt sich aus der Struktur der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Erlaubt sie, dass sich Unternehmen gegen Datenschutzverletzungen von Konkurrenten mithilfe des Wettbewerbsrechts wehren? Oder blockiert die DSGVO dies, weil sie gewissermaßen das Monopol für die Durchsetzung des Datenschutzrechts beansprucht? Das wäre der Fall, wenn sie abschließend regelt, wer gegen Datenschutzverstöße vorgehen darf.

Was regelt die DSGVO?

Klar ist, dass betroffene Personen sich …

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