DSB & interner Meldestellenbeauftragter – ein Widerspruch?
Das HinSchG trat am 02.07.2023 in Kraft. Nach dem derzeitigen § 12 HinSchG haben Beschäftigungsgeber ab 250 Mitarbeiter – ab 17.12.2023 ab 50 Mitarbeiter – dafür zu sorgen, dass bei ihnen mindestens eine Stelle für interne Meldungen eingerichtet ist und betrieben wird, an die sich Beschäftigte wenden können (interne Meldestelle).
Bei der Auswahl von Personen für die Rolle des internen Meldestellenbeauftragten gibt es gemäß § 15 HinSchG verschiedene Anforderungen, die erfüllt werden müssen. Diese Anforderungen umfassen Aspekte wie Unabhängigkeit, Freiheit von Interessenkonflikten und Fachkunde.
Das sagt die EU-Whistleblowing-Richtlinie zu DSB & Meldestellenbeauftragter
In Erwägungsgrund 56 Satz 2 EU-Whistleblowing-Richtlinie (WBRL) heißt es: „In kleineren Unternehmen könnte diese Aufgabe durch einen Mitarbeiter in Doppelfunktion erfüllt werden, der direkt der Unternehmensleitung berichten kann, etwa ein Leiter der Compliance- oder Personalabteilung, ein Integritätsbeauftragter, ein Rechts- oder Datenschutzbeauftragter, ein Finanzvorstand, ein Auditverantwortlicher oder ein Vorstandsmitglied“. Der deutsche Gesetzgeber hat sich der Auffassung des EU-Gesetzgebers angeschlossen.
Erwägungsgründe sind rechtlich jedoch nicht bindend. Und § 14 HinSchG macht keine Ausführungen zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten (DSB) als internem Meldestellenbeauftragten. Es ist daher allein am Maßstab der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu prüfen, ob ein DSB eine solche Aufgabe übernehmen kann bzw. sollte.